1. Die Ausschlussklausel § 3 Abs. 4 lit. b ARB-RU-2007 setzt einen ursächlichen Zusammenhang des zwischen nichtehelichen Lebenspartnern geführten Rechtsstreits, für den Deckungsschutz begehrt wird, mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus. Der Versicherungsschutz darf nicht weiter verkürzt werden, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Als Risikoausschlussklausel ist die Klausel grds. eng auszulegen.

2. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt jedenfalls nicht. Der Konflikt, der zu dem Rechtsstreit zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern führt, muss seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben. Dies ist nicht der Fall bei Rechtsgeschäften zwischen Lebenspartnern bzw. ehemaligen Lebenspartnern, wie sie typischerweise auch mit Dritten abgeschlossen werden.

OLG München, Beschl. v. 3.6.2016 – 25 U 1054/15

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge