ZPO § 286; AKB 2008 A.2.2.2
Leitsatz
Bleibt nach dem äußeren Schadenbild offen, ob ein Einbruchsdiebstahl der Mitnahme von versicherten oder von nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, trägt der VN, der den VR für die Beschädigung des Kfz in Anspruch nimmt, nicht die Beweislast dafür, dass sich die Absicht des Täters auf versicherte Gegenstände bezogen hat.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Frankfurt a.d. Oder, Urt. v. 11.1.2016 – 16 S 98/15
Sachverhalt
Die Kl. schloss im Jahr 2011 bei der Bekl. u.a. eine Kfz-Teilkaskoversicherung für ihren Pkw ab. Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2008 in der Fassung vom 1.9.2010 waren das Fahrzeug sowie Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (A.2.1.1) u.a. gegen Entwendung versichert (A.2.2.2). Nicht versicherbar waren demgegenüber Sachen, die nicht als Zubehör anzusehen sind, etwa auch Handys und mobile Navigationsgeräte (A.2.1.3). Eine Fahrzeugvollversicherung, die auch die Beschädigung des Fahrzeuges mitumfasst, war von der Kl. nicht abgeschlossen worden. Die Kl. fand das Fahrzeug am Morgen des 30.10.2013 im Hinterhof ihres Wohngebäudes am D.-Platz in F mit einer durch Schlossstechen aufgebrochenen Fahrertür vor. Mit ihrer Klage macht die Kl. die – wie sie in zweiter Instanz richtig gestellt hat – behaupteten fiktiven Reparaturkosten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags i.H.v. 871,80 EUR netto geltend. Sie hat hierzu behauptet, das am 26.10.2013 unbeschädigt abgestellte Fahrzeug sei von dem später von der Polizei mit verschiedenem Diebesgut aufgegriffenen und vorläufig festgenommenen A. vermutlich in den frühen Morgenstunden des 29.10.2013, aufgebrochen worden, um das Fahrzeug oder jedenfalls alles Stehlenswerte aus dem Fahrzeug zu entwenden. Es sei nicht nur das Schloss der Fahrertür nach innen gedrückt, sondern auch die Beifahrertür zerkratzt worden. Das im Fahrzeug eingebaute Radio mit CD-Spieler sei nicht entwendet worden, dafür zwei im Fahrzeug liegende USB-Sticks. Die Bekl. hat ihre Einstandspflicht abgelehnt, da sich der behauptete Diebstahlsversuch nicht erkennbar auf das Fahrzeug oder die mitversicherten Teile bezogen habe. Sie hat ferner die nicht rechtzeitige Anzeige des Versicherungsfalles gerügt.
2 Aus den Gründen:
" … Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeuges bei einem Entwendungsversuch dem Grunde nach aus dem Teilkasko-Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG sowie Gliederungspunkt A.2.2.2 der AKB 2008 zu."
1. Der Anspruch der Kl. besteht, auch wenn die Zielrichtung des Einbrechers nicht festgestellt werden kann. Dabei ist zwischen den Parteien aufgrund der in zweiter Instanz erfolgten Klarstellung der Bekl. unstreitig, dass das Fahrzeug der Kl. vor der Schadensfeststellung am 30.10.2013 durch einen Einbruch beschädigt worden ist. Streitig ist hinsichtlich des Anspruchsgrundes hingegen die Person des Einbrechers und dessen Absicht. Diese Absicht ist nach dem Wortlaut der AKB 2008 maßgeblich für das Vorliegen des Versicherungsfalles. Auch bei der Beschädigung eines Fahrzeuges beim Versuch seiner Entwendung oder der Entwendung eines mitversicherten Teiles, wie eines fest eingebauten Radios, liegt nach Gliederungspunkten A.2.2 sowie A.2.2.2 ein Versicherungsfall vor (vgl. Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008, A.2.2.2 Rn 8). Die Beschädigung des Fahrzeuges aufgrund von Vandalismus oder bei der Entwendung eines nicht versicherten Gegenstandes aus dem Innenraum des Fahrzeuges wird hingegen nach dem Wortlaut der AKB 2008 nicht von der Teilkaskoversicherung, sondern nach Gliederungspunkt A.2.3 nur von der Vollkaskoversicherung erfasst. Vorliegend lassen sich, wie vom AG insoweit zutreffend angenommen, die Person des Einbrechers und dessen Absicht nicht feststellen. Zwar spricht nach dem Inhalt der von der Kammer beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F einiges dafür, dass auch der Einbruch in das Fahrzeug der Kl. durch den dort verfolgten A verübt worden ist, da ihm die Entwendung eines Autoradios mit Navigationsgerät aus einem VW Golf in der Nacht zum 29.10.2013 am benachbarten L.-Platz nachgewiesen worden ist. Für eine Feststellung einer vergleichbaren Absicht zur Entwendung des Radios der Kl. ist dies jedoch nicht ausreichend, zumal auch die Staatsanwaltschaft die zu Lasten der Kl. verübte Tat nicht zur Anklage gebracht hat. Weitere erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten stehen im vorliegenden Verfahren nicht zur Verfügung.
Ob in einem solchen Fall einer Beschädigung eines Fahrzeuges aufgrund eines Einbruches mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung besteht, ist in Rspr. und Literatur umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn bei einem als solchen feststehenden Einbruch offen bleibe, ob die Entwendung versicherter oder nicht versicherter Objekte bezweckt war (OLG Köln VersR 1995, 1350, allerdings für einen Fall, in dem alles dafür sprach, dass eine nicht versicherte Geldkas...