" … 1.) Das LG hat hierbei zunächst angenommen, dass nach dem im Zeitpunkt des Schadenereignisses maßgeblichen Deckungsumfang der Versicherung ein versichertes Schadenereignis nicht vorgelegen habe. Denn die Bekl. könne sich auf den in § 6 Ziff. 3 Buchstabe b) VGB 2008 Klassik bedungenen Ausschluss berufen, wonach sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen u.a. nicht auf Schäden durch Witterungsniederschläge erstreckt. …"
2.) Das LG hat weiter angenommen, dass der Kl. auch kein Deckungsanspruch gegen die Bekl. aus § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG wegen der Verletzung von Beratungspflichten (Elementarrisiken) zustehe. Hierbei ist das LG davon ausgegangen, dass im Rahmen der Umstellung des Versicherungsvertrages auf die Kl. im Jahre 2010 für die Bekl. keine vorvertragliche Beratungspflicht gem. § 6 Abs. 1 VVG bestanden habe, da die Kl. nach dem Versterben ihres Vaters lediglich in das bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten sei. Ferner hat es angenommen, dass eine anlassbezogene Beratungspflicht der Bekl. nach Vertragsschluss gem. § 6 Abs. 4 VVG nicht bestanden habe. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung erweisen sich als nicht durchgreifend.
Zwar kann ein Versicherer gem. § 249 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet sein, den VN so zu stellen, wie er bei Abschluss eines anderen Versicherungsvertrags mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde (sog. “Quasideckung’, vgl. BGH VersR 2014, 625 … ).
Zutreffend hat das LG aber bereits eine (vorvertragliche) Beratungspflicht der Bekl. gem. § 6 Abs. 1 VVG bei “Umstellung’ des Vertrages auf die Kl. verneint. Allerdings findet § 6 Abs. 1 VVG auch bei einer Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die es erforderlich machen, die gegenwärtige Situation des VN in großem Umfang zu durchleuchten, Anwendung (OLG Karlsruhe VersR 2013, 885 … ).
Ein neuer Vertrag liegt aber nur vor, wenn der aus den gesamten Fallumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbstständige neue Grundlage zu stellen und nicht lediglich einzelne Regelungen des bestehenden Vertrages zu modifizieren. Der maßgebliche Wille der Vertragsparteien muss dabei seinen Niederschlag in den Vertragsverhandlungen und Vertragserklärungen finden. Für einen neuen Vertrag kann hierbei die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme sprechen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.10.2014 – IV ZR 303/13 – juris).
Das LG hat den Abschluss eines Neuvertrages maßgeblich deshalb verneint, weil die Versicherungsnehmereigenschaft bereits in Ansehung des Todes des Vaters der Kl. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen sei. Soweit die Kl. dem im Berufungsrechtzug mit der Begründung entgegen tritt, sie sei nicht Alleinerbin nach ihrem Vater geworden, kommt es auf diesen Gesichtspunkt bereits nicht an.
Denn die Kl. hat schon in der Klageschrift vorgetragen, dass das (seit Anfang 2005) in ihrem Eigentum stehende versicherte Objekt lediglich mit einem Nießbrauch für ihre in den Jahren 2008 und 2010 verstorbenen Eltern belastet war. Bei der von Seiten ihrer Eltern genommenen Gebäudeversicherung handelte es sich mithin zu deren Lebzeiten um eine Fremdversicherung … i.S.d. §§ 43 ff. VVG, die durch Beendigung des Nießbrauchs (§ 1061 BGB) zur Eigenversicherung der Kl. wurde und mit ihr auf ihre Kosten fortgesetzt wurde. Geendet haben würde die Versicherung dem beklagten Versicherer gegenüber nur dann, wenn die Eltern der Kl. die Gebäudeversicherung als Nießbraucher von Anfang an nur auf die Dauer des Nießbrauchs genommen hätten. … Dies hat die Kl. aber weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
Nach alledem handelt es sich bei der Umstellung der Versicherungsnehmereigenschaft auf die Kl. lediglich um eine Änderung des ursprünglichen Vertrages und keine sog. Novation. Denn eine Aufhebung des alten Vertrages und die Begründung eines neuen Vertrages sind nur anzunehmen, wenn ein solcher Wille der Parteien deutlich hervortritt. Wegen der weitreichenden Folgen eines Neuabschlusses darf ein solcher Wille den Parteien nicht unterstellt werden, weshalb im Zweifelsfall von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2014, 20957, Rn 22).
Ohnehin aber schuldet der Versicherer nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grds. Aufgabe des VN, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren. … Abgesehen von dem Fall, dass ein VN seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption ...