BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 i.V.m.;StGB § 263
Leitsatz
Ein VN kann Leistungen seines VR, die dieser auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet hat, nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung von dem Empfänger zurückverlangen.
AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 10.5.2015 – 715 C 451/15
1 Aus den Gründen:
" … Der Kl. kann von der Bekl. den an seine Haftpflichtversicherung, die A, zur Vermeidung der Verringerung seines Schadensfreiheitsrabatts gezahlten 525 EUR insb. nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen."
Der Kl. hat mit der Zahlung eine Leistung an seine Haftpflichtversicherung erbracht, keine Leistung an die Bekl., so dass eine Leistungskondiktion nach § 81211 BGB scheitert. Aber auch eine Nichtleistungskondiktion ist dem Kl. angesichts der grds. innerhalb vorhandener Leistungsbeziehungen zu erfolgenden Kondiktion nicht möglich. Die Bekl. hat den Betrag von 525 EUR durch Leistung der A erhalten, die sie wegen des streitgegenständlichen Unfallschadens in Anspruch genommen hat. Die Autoversicherung hat dabei auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kl. keine Ansprüche herleiten.
Aber auch ein Schadensersatzanspruch steht dem Kl. nicht zur Seite. In Betracht kämen allenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 283 StGB, § 826 BGB, wenn die Bekl. den Kl. bzw. deren Haftpflichtversicherung über die Entstehung eines Schadens durch den streitgegenständlichen Vorfall getäuscht hätte. Hierfür liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor.
Der Kl. trägt vor, die von der Bekl. geltend gemachten Fahrzeugschäden seien nicht durch den behaupteten Unfall verursacht worden; sie seien nicht kompatibel zu der Fahrzeuggeometrie seines Fahrzeuges. Hinzukommen müsste für einen Schadensersatzanspruch jedoch, dass die Bekl. in Kenntnis der Nichtverursachung der Schäden durch den Unfall diese gegenüber der Versicherung geltend gemacht hätte. Ausweislich des mit der Klageerwiderung eingereichten Schadensgutachtens hat die Bekl. gegenüber dem Schadensgutachter reparierte und unreparierte Vorschäden, auch im Heckbereich des Fahrzeuges, angegeben. Insofern nimmt das Gutachten auch eine Differenzierung vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadensereignis stammend bezeichneten Stellen von der Bekl. bewusst unwahr als die Schadensstellen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.
Abgesehen davon beruhte die von dem Kl. an seine Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen schädigenden Verhalten ist in einem solchen Fall nur anzunehmen, wenn die Aufwendung zur Abwendung eines konkret drohenden Vermögensnachteils getätigt wird. Die Ersatzpflicht besteht nur für Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Diesbezüglich hat der Kl. trotz Rüge der Bekl. in der Klageerwiderung jedoch nichts dazu vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass und in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er eine Verminderung seines Schadensfreiheitsrabatts zu erwarten hatte und dass er durch die Zahlung von 525 EUR die Verminderung seines Schadensfreiheitsrabatts vermieden hat. … “
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, Hamburg
zfs 8/2016, S. 450