Ein Sachverhalt, der sich immer wieder ereignet: Ein Topf mit Wasser und Fleisch wird zum Erhitzen auf einen Küchenherd gestellt und gerät solange in Vergessenheit, bis das Wasser verdampft, das Fleisch nahezu verbrannt ist und Räumlichkeiten völlig verqualmt sind. Ein Schmierfilm setzt sich auf Einrichtungsgegenständen fest, Textilien müssen aufwendig gereinigt werden. Zu weiteren Schäden kommt es nicht mehr, da sich das Feuer im Topf nicht aus eigener Kraft weiter ausgebreitet hat. Das ist ein Sachverhalt, der nach den meisten Bedingungen in der Hausratversicherung nicht versichert ist, weil u.a. kein Brand, kein Feuer vorliegt, das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermochte, vgl. OLG Hamm zfs 2015, 340. In der vorliegenden Entscheidung waren die vereinbarten Versicherungsbedingungen aus Sicht des durchschnittlichen VN jedoch so zu verstehen, dass Schäden durch Rauch und Ruß ohne das Vorliegen von weiteren Voraussetzungen versichert sind. In den Bedingungen heißt es:
"2.1. Versicherte Gefahren und Schäden"
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen:
2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;“
An einer weiteren Stelle in den Bedingungen fand sich dann die Formulierung:
"2.5 Schäden durch Rauch und Ruß durch Verpuffung"
Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind.“
Das LG führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Verwendung des Begriffs "ebenfalls" in Ziffer 2.5 des Bedingungswerks auf eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, nicht aber auf eine Einschränkung hindeutet. Ausführungen dazu, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB oder gegen § 305c Abs. 1 BGB (Überraschungsverbot) vorliegt, finden sich in dem Urteil zu Recht nicht, da der durchschnittliche VN annimmt, dass Ziffer 2.5 des Bedingungswerks (nur) darauf hinweist, dass auch ("ebenfalls") bei einer Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung etc. Versicherungsschutz besteht. Zu diesem Auslegungsergebnis ist das Gericht in zutreffender Weise gekommen. Somit war für das Gericht der Weg frei, sich mit den Begriffen "Rauch" und "Ruß" auseinanderzusetzen. Zutreffend führt die Berufungskammer aus, dass der durchschnittliche VN die Begriffe "Rauch" und "Ruß" in einem weiteren Sinn versteht als die aus dem Duden entnommene exakte physikalische Definition. Unter "Rauch" und "Ruß" versteht der durchschnittliche VN auch Qualm, wenn Essen in einem Topf "anbrennt".
RA Stefan Knöllner, FA für Versicherungsrecht, Gütersloh
zfs 8/2016, S. 452 - 453