VHB Nr. 2.1 2.5
Leitsatz
Schäden durch "Rauch und Ruß" sind auch solche, die durch Qualm entstehen, wenn Essen in einem Topf anbrennt.
(Leitsatz des Einsenders)
LG Bielefeld, Urt. v. 15.6.2016 – 22 S 39/16
1 Aus den Gründen:
" … Die Feststellungsklage ist begründet, weil die Bekl. dem Kl. für den Vorfall vom 23.2.2015 gem. § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer 2 der Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz zu gewähren hat."
a) Die Bekl. schuldet u.a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch und Ruß zerstört oder beschädigt werden (Ziffern 2.1, 2.17). Entgegen der Auffassung der Bekl. enthält Ziffer 2.5 keine Einschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass Rauch oder Ruß auf eine Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume zurückzuführen sein müssen. AVB sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhäng sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. … Die Verwendung des Begriffs “ebenfalls’ deutet auf eine Erweiterung, nicht aber auf eine Einschränkung des Versicherungsschutzes hin. Aber auch der Vergleich mit den in den anderen Ziffern verwendeten Formulierungen macht deutlich, dass hier nicht ein Begriff definiert werden soll wie z.B. in Ziffern 2.2.1 und 2.4.1. Im Falle einer Einschränkung heißt es in Ziffer 2.4.1 etwa; “eine Explosion eines Behälters … liegt nur vor, wenn … ’. Ähnliche Formulierungen werden z.B. in Ziffer 2.3 verwendet.
Die Schäden sind durch Rauch und Ruß i.S.v. Ziffer 2.1.7 verursacht worden. Laut Duden ist Ruß eine “schwarze, schmierige Substanz aus Kohlenstoff, die bei unvollkommener Verbrennung organischer Substanzen entsteht’. Rauch wird als “von brennenden Stoffen aufsteigendes Gewölk aus Gasen’ definiert. Im vorliegenden Fall ist das vom Kl. in den Topf gefüllte Wasser verdampft und das Fleisch verschmort. Mit dem Dampf ist Fett ausgetreten, das als Schmierfilm auf Einrichtungsgegenständen und Textilien zurückgeblieben ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien handelt es sich gleichwohl um einen Schaden durch Rauch und Ruß. Maßgeblich ist nicht die exakte physikalische Definition; vielmehr erfasst die Klausel nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN auch solche Schäden, die durch den Qualm verursacht werden, der entsteht, wenn Essen in einem Topf “anbrennt’. … “
Mitgeteilt von RA Stefan Knöllner, Gütersloh
2 Anmerkung:
Ein Sachverhalt, der sich immer wieder ereignet: Ein Topf mit Wasser und Fleisch wird zum Erhitzen auf einen Küchenherd gestellt und gerät solange in Vergessenheit, bis das Wasser verdampft, das Fleisch nahezu verbrannt ist und Räumlichkeiten völlig verqualmt sind. Ein Schmierfilm setzt sich auf Einrichtungsgegenständen fest, Textilien müssen aufwendig gereinigt werden. Zu weiteren Schäden kommt es nicht mehr, da sich das Feuer im Topf nicht aus eigener Kraft weiter ausgebreitet hat. Das ist ein Sachverhalt, der nach den meisten Bedingungen in der Hausratversicherung nicht versichert ist, weil u.a. kein Brand, kein Feuer vorliegt, das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermochte, vgl. OLG Hamm zfs 2015, 340. In der vorliegenden Entscheidung waren die vereinbarten Versicherungsbedingungen aus Sicht des durchschnittlichen VN jedoch so zu verstehen, dass Schäden durch Rauch und Ruß ohne das Vorliegen von weiteren Voraussetzungen versichert sind. In den Bedingungen heißt es:
"2.1. Versicherte Gefahren und Schäden"
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen:
2.1.7 Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;“
An einer weiteren Stelle in den Bedingungen fand sich dann die Formulierung:
"2.5 Schäden durch Rauch und Ruß durch Verpuffung"
Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb der Versicherungsräume entstanden sind.“
Das LG führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Verwendung des Begriffs "ebenfalls" in Ziffer 2.5 des Bedingungswerks auf eine Erweiterung des Versicherungsschutzes, nicht aber auf eine Einschränkung hindeutet. Ausführungen dazu, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB oder gegen § 305c Abs. 1 BGB (Überraschungsverbot) vorliegt, finden sich in dem Urteil zu Recht nicht, da der durchschnittliche VN annimmt, dass Ziffer 2.5 des Bedingungswerks (nur) darauf hinweist, dass auch ("ebenfalls") bei einer Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung etc. Versicherungsschutz besteht. Zu diesem Auslegungsergebnis ist das Gericht in zutreffender Weise gekommen. Somit war fü...