1. In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte VN oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter i.S.v. § 108 Abs. 2 VVG.

2. Mit der Erwägung, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen, und wolle insb. nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen, sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei, kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten i.S.d. Claims-made-Prinzips nicht verneint werden.

BGH, Urt. v. 13.4.2016 – IV ZR 304/13

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