Die Kl. nimmt die Bekl., bei der für ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied, den versicherten, eine D&O-Versicherung besteht, aus einem ihr von diesem abgetretenen Deckungsanspruch in Anspruch. Nach den AVB hat die Bekl. Anspruchsabwehr und Freistellung versprochen für den Fall, dass der Versicherte "wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung einer Tätigkeit als versicherte Person … erstmals schriftlich für den Vermögensschaden auf Schadensersatz … in Anspruch genommen (wird)." Die Versicherung erstreckt sich auch auf die sog. Innenhaftung. Die AVB regeln weiter, dass eine Abtretung des Freisteilungsanspruchs an den geschädigten Dritten durch den Versicherten zulässig, ansonsten unzulässig ist. Hintergrund des Rechtsstreits sind Währungssicherungsgeschäfte, aus denen der Kl. ein Verlust entstanden ist. Am 8.12.2009 beschlossen die Gesellschafter der Kl., den versicherten deshalb auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Versicherte trat daraufhin seinen Deckungsanspruch gegen die Bekl. an die Kl. ab.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge