Sollte eine Optimierung durch Neufassung der AVB nicht durch die Versicherer selbst vorgenommen werden, stellen sich weiter schwierige Abgrenzungsfragen, für die sich irgendwann eine gefestigte Rechtsprechung entwickeln wird. Folgende Betrachtungen könnten dazu führen, dass sich dabei eine versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung durchsetzen wird:
a) Aufklärungspflicht, § 6 VVG
Sollte sich aus der Vorkorrespondenz zum Vertragsschluss ergeben, dass der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – irrig davon ausging, mit einer Vollkaskoversicherung auch diese Art von Betriebsrisiko versichert zu haben, könnte dies eine Schadensersatzpflicht des Versicherers gemäß § 6 Abs. 5 VVG begründen, der den Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer klar und verständlich zu beraten (§ 6 Abs. 2 VVG).
b) Auslegung der AVB, § 307 BGB
Die ungenaue Formulierung des Unfallbegriffs in den jetzigen AVB könnte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB gleich in mehrfacher Hinsicht nicht standhalten. Der Versicherer kann in seinen AVB nicht nur Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen. Für die Tatbestandsvoraussetzungen darf er auch Begriffe des Tatbestandes definieren, solange diese Definitionen nicht irreführend sind. Eine zu enge Auslegung des Begriffs "von außen" könnte hier als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet werden, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch könnte die weite Auslegung des Begriffs "Betriebsvorgang" mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ("Aushöhlungsverbot") nicht vereinbar sein. Beides hätte die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge. Die Rechtsprechung ist dieser versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung bislang nur vereinzelt gefolgt. Wirklich abschließend hat der BGH diese Frage noch nicht entschieden.
c) Verhüllte Obliegenheit
Es wird höchstrichterlich darauf hingewiesen, dass bei einer von vornherein nur ausschnittsweisen Deckung eine Risikobeschränkung vorliegt und nur bei gegebenem Versicherungsschutz ein nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers eine Obliegenheitsverletzung ist. Das schließt dennoch nicht aus, dass die Rechtsprechung den Begriff "Bedienungsfehler" zukünftig doch als eine Obliegenheit und nicht als einen Risikoausschluss bewertet. Unterhalb der groben Fahrlässigkeit hätten entsprechende Fehler im Lager des Versicherungsnehmers dann keine Einbußen in der Versicherungsleistung zur Folge. Allenfalls in Fällen der groben Fahrlässigkeit wäre der Versicherer berechtigt, seine Leistung anteilig gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen.