1. Unfalldefinition AKB 2008
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nennt für die Sachversicherung keine Definition des Unfalls. Die Legaldefinition des § 178 Abs. 2 VVG gilt nur für die Unfallversicherung im Rahmen der Personenversicherung.
In den unverbindlichen Muster-AVB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wird der Unfall in A.2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) wie folgt definiert: "Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis." Die Folgesätze in A.2.3.2 versuchen die Reichweite dieser Definition wie folgt zu begrenzen: "Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen".
Die Herausnahme der Abnutzung aus dem Versicherungsschutz ist nachvollziehbar: Sinn einer Versicherung ist es Risiken abzudecken, deren Eintreten ungewiss sind, weil die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risikos grundsätzlich besser von einem Versicherer kalkuliert werden kann. Dagegen ist die normale Abnutzung i.S.v. Verschleiß eines Fahrzeugs wie für jedes mechanische System zwingend und daher kein ungewisses Risiko im versicherungsrechtlichen Sinn. Zudem ist Verschleiß stetig und deshalb kein plötzliches Ereignis.
Problembehaftet ist die Herausnahme von Schäden allein aufgrund von Betriebsvorgängen "ohne Einwirkung von außen". Der Grund für diese Einschränkung ist, dass die Kaskoversicherung nicht die Gewährleistungs- und ggf. Garantieansprüche der Hersteller ablösen soll. Diese sind zwar zeitlich befristet und nach Ablauf dieser Fristen wird sich das Fahrzeug/die Maschine dem Verschleiß zumindest auch nähern. Für einen zu überbrückenden Zeitraum zwischen Gewährleistungs- und ggf. Garantiezeit auf der einen und dem natürlichen Ende einer Maschine durch Abnutzung auf der anderen Seite gibt es bei reinen Bruchschäden zudem spezielle Maschinenbruchversicherungsangebote, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll.
2. Merkmal "von außen"
Die größten Schwierigkeiten bereitet seit langem das Merkmal "von außen". Dies ist nicht nur ein Problem der Sach-, sondern auch der Personenversicherung, auf die hier teilweise vergleichend eingegangen werden soll. Die private (Personen-)Unfallversicherung legt einen ähnlichen Unfallbegriff wie in der Sachversicherung zu Grunde. Der Unfall wird dort in 1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) wie folgt definiert: "Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet." Damit ist ein Gesundheitsschaden, der ohne Einwirkung von außen erfolgt, zunächst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass gegen eine Glastür zu laufen oder sich bei einem Sturz auf den Boden durch den Aufprall zu verletzen als Einwirkung "von außen" und somit als versichert gilt, nicht aber, wenn eine reine Eigenbewegung mit regulärem Ablauf zu einem Gesundheitsschaden führt. Der reguläre Ablauf dient hier dazu, die Einwirkung von außen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht willensgesteuert und planmäßig verläuft. Ein Abweichen von der willensgesteuerten Bewegung liegt z.B. vor, wenn der Versicherte an einer Bordsteinkante umknickt oder ein Fuß auf einem sehr stumpfen Hallenboden kleben bleibt.
Anders als der Schaden beim nichtregulären Ablauf willensgesteuerter Bewegungen in der Personenunfallversicherung sollen bei der Kaskoversicherung der reine Betriebsschaden und die Fehlbedienung vom Versicherungsschutz nicht mitumfasst sein. Das führt zu Abgrenzungsproblemen, insbesondere zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden.