Besonders die bisherige Einordnung von Fällen, in denen durch den Betrieb eines Fahrzeugs oder einer mit einem Fahrzeug verbundenen Maschine ein fremdes Teil in das Fahrzeug gelangte und dort einen Schaden verursachte, stößt auf Kritik. Beispielsfälle sind der beim Mähen in den Mähdrescher gelangte Stein oder bei einem Holzhäcksler ein im zu schreddernden Holz verborgenes fremdes Metallteil. Beiden Fallkonstellationen ist gemeinsam, dass die arbeitende Maschine ein nicht bestimmungsgemäßes und deshalb schadensverursachendes fremdes Teil in das Fahrzeug hineintransportierte. Die Rechtsprechung neigt bisher dazu, solche Fälle nicht als Unfall zu werten.
1. Holzhäckslerfall
Im Holzhäckslerfall hat das OLG Schleswig hier das Unfallmerkmal "von außen" nicht angenommen. Das OLG Schleswig hat den Schaden unter den Begriff "Bedienungsfehler" subsumiert und diesen als "für sich genommenen nicht unklaren" Gegenbegriff zum Unfallbegriff in A.2.3.2, S. 2 AKB bezeichnet. Da hier weder eine Bewegung des Fahrzeugs in der Außenwelt vorliege noch das Fahrzeug das Gleichgewicht verloren habe noch sich das Metallteil aufgrund einer Eigenbewegung oder umgekehrt das Fahrzeug auf das Metallteil zubewegt habe, sei letzteres, "willentlich (wenngleich unabsichtlich) in die Maschine eingeführt worden". Dies sei kein Unfall, sondern wie beim Falschbetankungsfall ein Bedienungsfehler. Selbst wenn hier nur sehr leichte Fahrlässigkeit angenommen werden müsse, komme es auf die Verschuldensform weder für den Unfallbegriff noch für den Begriff des Bedienungsfehlers an.
2. Kritik
Das Schadensereignis im Holzhäcksler- wie im Mähdrescherfall stammt von außen und kann auch nicht durch die Annahme eines Bedienungsfehlers ausgeschlossen sein.
a) "Von außen" durch Eigenbewegung der Maschine nicht ausgeschlossen
Das den Schaden verursachende Fremdteil stammte unmittelbar zuvor "von außen", auch wenn die Schadenswirkung innen einsetzte. Auch beim als Unfall qualifizierten Wasserschlagsfall trat der Schaden erst ein, als das Wasser nach innen in den Motor gelangte.
Dass der Schaden durch eine Eigenbewegung der Maschine mitverursacht wurde, kann der Annahme eines Unfalls nicht entgegenstehen. Das zeigte bereits der o.g. Vergleich der beiden Seilwindenfallkonstellationen mit den durch die Fahrt (Eigenbewegung!) gegen einen Laternenpfahl oder Baum verursachten Schäden. Zwar hat das gegen einen Laternenpfahl oder Baum fahrende Fahrzeug diesen nicht vor der Schadenswirkung in das Fahrzeug befördert, sondern dies geschah zeitgleich, aber dies kann ebenfalls kein akzeptables Abgrenzungskriterium sein. Wiederum zeigt der Vergleich mit dem Wasserschlagsfall, dass die Bewegungen des Motors die fremde Materie, nämlich das Wasser, über den Luftfilter in den Motor einsaugen können und erst dort der Schaden entsteht. Auch die Kombination von Eigenbewegung/Arbeit der Maschine und Wirkung innen führt nicht zu einem überzeugenden Ausschluss vom Unfallbegriff.
b) Kein Betriebsschaden, sondern Kollision
Es liegt daher auch kein "Betriebsschaden" vor, der allein aufgrund eines inneren Vorgangs eingetreten ist, sondern eine Kollision. Ein Betriebsschaden liegt nach meiner Auffassung dann vor, wenn ein zum Fahrzeug oder zur Maschine gehörendes Bauteil einen Schaden erleidet und/oder einen Folgeschaden an anderen Bauteilen des Fahrzeugs oder der Maschine verursacht. Dies umfasst Schäden aufgrund von Materialfehlern und Abnutzung.
Beim Holzhäcksler- wie beim Mähdrescherfall ist eine plötzliche Kollision der Maschine mit einem Metallteil mit mechanischer Wirkung mindestens so offensichtlich wie bei eindringendem Wasser im Wasserschlagsfall. Beide Kollisionen entstanden mit Sachen, die nicht als Bauteile oder Betriebsmittel zum Funktionieren des Fahrzeugs/der Maschine erforderlich sind, sondern mit Sachen, die nicht zur Sphäre des Fahrzeugs/der Maschine gehören, sondern erst beim Betrieb mit ihnen kollidierten.
Keine Kollision mit einer Sache von außen hätte z.B. vorgelegen, wenn der neben dem Häcksler auf dem Fahrzeug montierte Bagger durch Falschbedienung das Förderband zum Häcksler beschädigt hätte.
Es liegt somit kein Schaden aufgrund von Materialfehlern, Abnutzung, falschen Bauteilen oder damit gleichzusetzendem falschen Kraftstoff vor, was einen Unfall ausschlösse.
c) Bedienungsfehler kein Ausschluss, sondern verhüllte Obliegenheit
Der Begriff des "Bedienungsfehlers", darf nicht als Risikoausschluss für den Versicherer, sondern muss als Obliegenheit des Versicherungsnehmers verstanden werden, auch wenn die Formulierung zunächst als Risikoausschluss erscheint. Es handelt sich bei Bedienungsvorschriften um "verhüllte Obliegenheiten", da die Bedienung die wesentliche Form des Verhaltens des Versicherungsnehmers ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache ist in erster Linie das Bedienen. Das ist bei einem Fahrzeug die Teilnahme am Straßenverkehr durch das Fahren, bei einem Mobilhäcksler die Zerkleinerung von Sträuchern und Bäumen auch mittels Befüllen.
Eine Kollision mit einer zu großen Menge Oberflächenwasser beim Befahren einer Straße ist mit der durch ein zufällig enthaltendes Metallteil im sonst normalen Befüllgut eines Häcksle...