Für eine bessere Abgrenzung vom versicherten Unfall und nichtversicherten reinen Betriebsschaden sind fremde Teile von ungeeigneten und Betriebsmitteln und Ersatzteilen zu unterscheiden. Erstere stammen "von außen", Letztere gehören zur inneren Sphäre des Fahrzeugs/der Maschine.
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Falschbetankung eines Fahrzeugs und den dadurch verursachten Schaden am Motor des Fahrzeugs richtigerweise nicht als Unfall klassifiziert. Die Entscheidung nennt die Versorgung mit Kraftstoff als ein für "die Fortsetzung der Fahrt notwendiges Betriebsmittel". Auch wenn die Entscheidung hierzu nicht tiefer ausführt, wird deutlich, dass der Kraftstoff als Betriebsmittel als für die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zwingend erforderlich angesehen wird und somit den Bauteilen des Fahrzeugs gleichsteht. Die Befüllung mit Kraftstoff gehört somit zur inneren Sphäre des Fahrzeugs, durch die seine allgemeine Gebrauchsfähigkeit erst ermöglicht wird. Die Falschbetankung ist somit dem Einbau eines ungeeigneten Bauteils gleichzusetzen. Die Falschbetankung unterscheidet sich damit deutlich vom Wasserschlagsfall, bei dem der Schaden aus der äußeren Sphäre stammte und weder Bestandteil noch Betriebsmittel der versicherten Sache werden sollte. Zudem ging dem Falschbetankungsfall eine falsche Entscheidung des Bedieners voraus, während die Schäden beim Mähdrescher und beim Holzhäcksler, mehr noch als beim Wasserschlagsfall, nur während eines sonst ordnungsgemäßen Betriebes zustande kamen.
Eine endgültige Klärung durch eine scharfe Abgrenzung kann nur durch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung und/oder durch Präzisierung bei der Neuformulierung von AVB herbeigeführt werden. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Wettbewerb unter den Versicherern soll sich nicht nur auf die Höhe von Prämien, sondern auch auf das Leistungsangebot beziehen. Den Versicherern bleibt es unbenommen, auch ohne entsprechende Rechtsprechung der Obergerichte oder des BGH die Formulierungen ihrer AVB zu optimieren, den Versicherungsschutz transparenter zu gestalten und dabei den Versicherungsschutz auch zu erweitern.
1. Neufassung der AVB
Eine Neufassung des Unfallbegriffs könnte sich daran orientieren, ob die Schadensursache der inneren Sphäre zuzuordnen ist, die zum Betrieb erforderlich ist ("Betriebsvorgang"), und diese Schäden dann wie die Abnutzung, den Materialfehler oder ungeeignete Bauteile oder Betriebsmittel vom Versicherungsschutz ausschließen. Auch kann als versicherter Unfall eine Kollision mit der äußeren Sphäre ("von außen") definiert werden. Entscheidend muss sein, dass das wesentliche, den Schaden verursachende Ereignis von außen kommen muss. Dann kann die Wirkung auch innen einsetzen, ohne den Versicherungsschutz in Zweifel zu ziehen.
Damit erledigen sich nicht alle denkbaren Abgrenzungsfragen. Es ergibt sich aber die Chance einer eher nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen versicherten und nicht versicherten Fällen als bislang.
2. Rechtsprechung
Sollte eine Optimierung durch Neufassung der AVB nicht durch die Versicherer selbst vorgenommen werden, stellen sich weiter schwierige Abgrenzungsfragen, für die sich irgendwann eine gefestigte Rechtsprechung entwickeln wird. Folgende Betrachtungen könnten dazu führen, dass sich dabei eine versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung durchsetzen wird:
a) Aufklärungspflicht, § 6 VVG
Sollte sich aus der Vorkorrespondenz zum Vertragsschluss ergeben, dass der Versicherungsnehmer – für den Versicherer erkennbar – irrig davon ausging, mit einer Vollkaskoversicherung auch diese Art von Betriebsrisiko versichert zu haben, könnte dies eine Schadensersatzpflicht des Versicherers gemäß § 6 Abs. 5 VVG begründen, der den Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer klar und verständlich zu beraten (§ 6 Abs. 2 VVG).
b) Auslegung der AVB, § 307 BGB
Die ungenaue Formulierung des Unfallbegriffs in den jetzigen AVB könnte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB gleich in mehrfacher Hinsicht nicht standhalten. Der Versicherer kann in seinen AVB nicht nur Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen. Für die Tatbestandsvoraussetzungen darf er auch Begriffe des Tatbestandes definieren, solange diese Definitionen nicht irreführend sind. Eine zu enge Auslegung des Begriffs "von außen" könnte hier als Verstoß gegen das Transparenzgebot gewertet werden, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch könnte die weite Auslegung des Begriffs "Betriebsvorgang" mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ("Aushöhlungsverbot") nicht vereinbar sein. Beides hätte die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge. Die Rechtsprechung ist dieser versicherungsnehmerfreundlichen Auslegung bislang nur vereinzelt gefolgt. Wirklich abschließend hat der BGH diese Frage noch nicht entschieden.
c) Verhüllte Obliegenheit
Es wird höchstrichterlich darauf hingewiesen, dass bei einer von vornherein nur ausschnittsweisen Deckung eine Risikobeschränkung vorliegt und nur bei gegebenem Versicherungsschutz ein nachlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers eine Obliegenheitsverletzung ist. Das schließt dennoch nicht aus, dass die Rechtsprechung den Begriff "Bedienungsfehler" zukünftig doch a...