Hier stellt sich erst einmal die Frage, ob überhaupt in Rechtsgüter anderer eingegriffen oder gegen bestimmte Vorschriften, wie etwa das BDSG, verstoßen wird. Wenn dies der Fall sein sollte, begründet dies allein jedoch noch kein Verwertungsverbot, sondern es ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob eine Verwertung stattfinden kann. Ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess ist insoweit also von einem Verbot der Beschaffung eines Beweismittels oder einer Beweiserhebung durch Nutzung dieses Beweismittels zu unterscheiden.
Einer Verwertung allein mit Hinweis auf einen Verstoß gegen Vorschriften des BDSG zu widersprechen, wäre ohne eine weitere Auseinandersetzung mit den nachfolgenden Grundsätzen eines Beweisverwertungsverbots mithin nicht ausreichend.
a) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Dass eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Personen betrifft und sogar personenbezogene Daten mit der Videoaufzeichnung erhoben und gespeichert werden, dürfte derzeit der herrschenden Meinung entsprechen. Dies deshalb, da im Regelfall bereits auf dem Video auch Personen erkennbar sein können, die über ihre Gesichter identifizierbar sind. Ganz abgesehen davon, dass über das Fahrzeugkennzeichen auch mit einem überschaubaren Aufwand eine Identifizierung zumindest des Halters und damit des ggf. betroffenen Fahrers möglich ist und aus diesem Grund personenbezogene Daten vorliegen. Und spätestens im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme i.V.m. dem Video ist ein Personenbezug zu den betroffenen Fahrzeugführern möglich.
Hier zeigt sich zugleich ein wesentlicher Unterschied zur Beurteilung dieser Aufnahmen in rein datenschutzrechtlicher Hinsicht. Beiden Bewertungen ist gemeinsam, dass sowohl die Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bei dem Eingriff in personenbezogene Daten – hier wohl entweder nach § 6b BDSG oder aber § 28 BDSG – als auch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bei einem zivilprozessualen Verwertungsverbot eine Güterabwägung beinhalten. Im Bereich der Prüfung des Verwertungsverbots im Zivilprozess kommt aber noch ein wichtiger Gesichtspunkt hinzu: Insoweit ist nämlich zusätzlich das öffentliche Interesse an einer wirksamen Zivilrechtspflege mit dem Ziel der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit als weiterer Umstand zu berücksichtigen. Das Streben nach einer materiellen Gerechtigkeit stellt insoweit als Voraussetzung einer funktionstüchtigen Rechtspflege einen wichtigen Belang des Gemeinwohls dar. Dies kann zwar für sich gesehen allein noch keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen, ist jedoch bei der anschließenden Güterabwägung mit zu berücksichtigen.
b) Verhältnismäßigkeitsprüfung
Ob eine Verwertung trotz eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt ist, muss für jeden Einzelfall durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ermittelt werden. Für die zivilprozessuale Prüfung kann dabei auch dahinstehen, ob der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zugleich einen Verstoß gegen das BDSG darstellt, der nach den Vorschriften des BDSG nicht gerechtfertigt ist. Denn auch wenn ein Gesetzesverstoß vorliegen würde, kann im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung eine Verwertung im Zivilprozess immer noch zulässig sein.
Für die mithin entscheidende Güterabwägung gilt Folgendes: Haben die Belange des betroffenen Grundrechtsinhabers Vorrang, ist eine Verwertung der mittels des Grundrechtseingriffs gewonnenen Erkenntnisse unzulässig. Überwiegen dagegen die berechtigten Interessen der Seite des aufnehmenden Fahrzeugführers, ist auch die Verwertung zulässig. Im Grunde genommen gelten hierbei die gleichen Grund...