Für den Zivilprozess ergeben sich in der Regel zwei Prüfungspunkte für die Verwertung derartiger Aufnahmen: Erstens muss überhaupt eine Entscheidung über die Verwertbarkeit zu treffen sein und zweitens sind sodann die dafür erforderlichen Grundsätze herauszuarbeiten.
1. Notwendigkeit einer Entscheidung über eine Verwertbarkeit
Der Richter muss im laufenden Zivilprozess nur dann eine Entscheidung über die Verwertbarkeit derartiger Filmaufnahmen betreffen, wenn diese Aufnahmen entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen, die streitig sind und bei denen eine Partei der Verwertung dieses Videos widersprochen hat.
a) Streitiger Sachverhalt
Eine Beweisführung – und damit auch eine Entscheidung über die Frage der Verwertbarkeit – ist im Zivilprozess nur notwendig, wenn ein Tatsachenvortrag bestritten wird. Nur dann stellt sich auch die Frage, ob die angebotenen Beweismittel verwertet werden können. Sind die Tatsachen, die auf einer Ermittlung beruhen, nicht streitig, bedarf es auch keiner Beweisaufnahme.
Führt allein der entsprechende Sachvortrag, ggf. verbunden mit dem Beweisangebot der Inaugenscheinnahme des Videos dazu, dass die Gegenseite hierzu keine Einwendungen erhebt bzw. ihren bisherigen Sachvortrag korrigiert, dann stellt sich die Frage einer Verwertbarkeit der Aufnahmen mangels Erheblichkeit für den Prozess gar nicht.
b) Prozessuale Rügepflicht
Selbst wenn eine Verwertung unzulässig sein könnte, ist dies solange unbeachtlich, wie im Parteiprozess keine Rüge nach § 295 ZPO erfolgt: Ob ein Beweisverwertungsverbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht in Betracht kommt, kann jedenfalls dahinstehen, wenn die betroffene Partei das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Denn wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung. Dementsprechend ist es auch bei den Fällen der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen anerkannt, dass dem Widerspruch einer Verwertung durch eine Partei, der erst im Berufungsverfahren erfolgt, keine Bedeutung mehr zukommt, da die Partei ihr Rügerecht verloren hat. Erklären sich dagegen beide Parteien mit der Verwertung ausdrücklich einverstanden, lässt das Gericht auch die Videoaufzeichnung als Beweismittel zu. Insoweit dürfte auch ein Unterschied zu den vor dem Arbeitsgericht zu verhandelnden Fällen mit umstrittenen Videoüberwachungen bestehen, bei denen seitens des BAG die Vorgabe entwickelt worden ist, dass in diesen Fällen seitens des Arbeitsgerichts von sich aus zu prüfen wäre, ob ein damit verbundener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig ist.
Soll aus Sicht einer Partei eine solche Aufzeichnung nicht verwertet werden, muss durch sie eine prozessuale Rüge erhoben werden.
2. Beweisverwertungsverbot
Hier stellt sich erst einmal die Frage, ob überhaupt in Rechtsgüter anderer eingegriffen oder gegen bestimmte Vorschriften, wie etwa das BDSG, verstoßen wird. Wenn dies der Fall sein sollte, begründet dies allein jedoch noch kein Verwertungsverbot, sondern es ist nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob eine Verwertung stattfinden kann. Ein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess ist insoweit also von einem Verbot der Beschaffung eines Beweismittels oder einer Beweiserhebung durch Nutzung dieses Beweismittels zu unterscheiden.
Einer Verwertung allein mit Hinweis auf einen Verstoß gegen Vorschriften des BDSG zu widersprechen, wäre ohne eine weitere Auseinandersetzung mit den nachfolgenden Grundsätzen eines Beweisverwertungsverbots mithin nicht ausreichend.
a) Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Dass eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Personen betrifft und sogar personenbezogene Daten mit der Videoaufzeichnung erhoben und gespeichert werden, dürfte derzeit der herrschenden Meinung entsprechen. Dies deshalb, da im Regelfall bereits auf dem Video auch Personen erkennbar sein können, die über ihre Gesichter identifizierbar sind. Ganz abgesehen davon, dass über das Fahrzeugkennzeichen auch mit...