Die Kl. unterhält bei dem Bekl. eine Haftpflichtversicherung. Sie wird von den Eigentümern eines Hausgrundstücks in Anspruch genommen auf Ersatz von Reparaturkosten, die entstanden seien durch Wurzeleinwuchs in eine Abwasserleitung. Der betreffende Baum steht auf städtischem Grund. Dort liegt auch jener Teil der Abwasserleitung, in welchen die Wurzeln eingewachsen sein sollen. Die Abwässer des im Eigentum der Eheleute Z stehenden Hauses werden in die öffentliche Abwasseranlage geführt. Die vom Haus der Anlieger zur im öffentlichen Straßengrund verlaufenden Kanalisation führenden Leitungen stellen gem. § 2 Nr. 7 der Abwasserbeseitigungssatzung der Kl. die sog. Anschlussleitungen dar, welche gem. § 2 Nr. 6 lit. b der Satzung nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Gem. § 2 Nr. 7 lit. b der Satzung werden dabei die Leitungen, die vom Gebäude bis zur privaten Grundstücksgrenze verlaufen, als Hausanschlussleitungen bezeichnet. Grundstücksanschlussleitungen sind demgegenüber gem. § 2 Nr. 7 lit. a der Satzung die Leitungen, die von der privaten Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Abwasseranlage führen. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie der laufende Unterhalt der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Anschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück hat gem. § 13 Abs. 6 der Satzung der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durchzuführen.
Die Anlieger der Kl. meldeten im September 2013 einen Schaden durch Wurzeleinwuchs in das Stück der Abwasserleitung, das im städtischen Grundstück die Abwässer des Hauses der Anlieger zur öffentlichen Kanalisation führte (Grundstücksanschlussleitung) und nehmen die Bekl wegen der Instandsetzungskosten in Anspruch.
Die Kl. hat diese Forderung bislang nicht beglichen, sondern auf den Bekl. verwiesen. Gem. Nr. 1.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AHB 1.14 GVV-Kommunal (im Folgenden: AHB) besteht Versicherungsschutz "im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden oder das Abhandenkommen von Sachen oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- oder Sachbeschädigung herbeigeführt ist, zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."