Der Entscheidung des BayVGH ist zuzustimmen, soweit sie die Aufnahme von Dieselfahrverboten in einen Luftreinhalteplan als tatsächlich einzig erfolgversprechende Möglichkeit bezeichnet, zukünftige Grenzwertüberschreitungen zu vermeiden. Soweit Zweifel an der (derzeit) rechtlichen Zulässigkeit der Anordnung von Dieselfahrverboten geäußert werden, kann dem aber nicht gefolgt werden. Selbstverständlich setzt die Anordnung von diesen Fahrverboten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Zulassung entsprechender Ausnahmen voraus. Warum aber § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV, der neben § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV, der bestimmte Kraftfahrzeuge (wie beispielsweise Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung) unabhängig von der Kennzeichnung mit einer Plakette von (allen) in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen Verkehrsverboten ausnimmt, nicht für die Annahme einer solchen Verhältnismäßigkeit ausreichen soll, ist wenig nachvollziehbar: Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Verkehr mit von Verkehrsverboten i.S.v. § 40 Abs. 1 BImSchG betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Ausnahmen nach dieser Bestimmung werden durch Verwaltungsakt, auch in Form der Allgemeinverfügung, zugelassen. Mit dem VG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass zusammen mit der Ermächtigung zu Ausnahmen in § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, die durch die 35. BImSchV erweitert wird, ein hinreichendes Instrumentarium zur Verfügung steht, um der Befürchtung zu begegnen, durch Dieselfahrverbote würden Handel, Bau, Gewerbe, Handwerk, Industrie und öffentlicher Personennahverkehr (Linienbusse) mit unabsehbaren Folgen zum Erliegen gebracht, wenn sie nicht durch Ausnahmemöglichkeiten abgefedert würden.
Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bekanntgabe von Dieselfahrverboten mittels des Zeichens 251 der Anlage 2 zur StVO (Verbot für Kraftwagen) mit entsprechendem – auf (bestimmte) Dieselfahrzeuge bezogenem – Zusatzzeichen. Zeichen 251 gehört zum abschließenden bundesrechtlichen Katalog der Verkehrszeichen und ist geeignet zur Umsetzung von in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen. Bei den Zusatzzeichen, die nach § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO ebenfalls Verkehrszeichen sind, fehlt im Katalog der Verkehrszeichen zwar ein auf (bestimmte) Dieselfahrzeuge zugeschnittenes Exemplar. Mangels abschließender Aufzählung der Zusatzzeichen steht es den Länderverkehrsministerien jedoch frei, andere als die aufgeführten Zusatzzeichen zu genehmigen. Daran ändern auch die im Zusammenhang mit der Einführung von § 45 Abs. 1f StVO neuen Verkehrszeichen 270.1, 270.2 und Zusatzzeichen zu 270.1 der Anlage 2 zur StVO (Beginn und Ende einer Umweltzone sowie Freistellung vom Verkehrsverbot der Umweltzone) nichts. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten einer Umweltzone aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind. Nachdem Dieselfahrverbote und die Ausweisung einer Umweltzone voneinander unabhängige Maßnahmen jeweils im Rahmen eines Luftreinhalteplans i.S.v. § 40 BImSchG sind, stellen die Zeichen 270.1, 270.2 und Zusatzzeichen zu 270.1 der Anlage 2 zur StVO keine abschließenden Regelungen von Verkehrsverboten bzw. für die Bekanntgabe von Verkehrsverboten i.S.v. § 40 BImSchG dar. Verkehrsverbote nach § 40 BImSchG beschränken sich gerade nicht auf die Anordnung einer Umweltzone.