" … Das Urteil des LG ist richtig."
Das LG ist … zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl. in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrzeugmeister ab spätestens Februar 2009 bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen ist. Von ihrer hierdurch begründeten Leistungspflicht hat sich die Bekl. nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme gelöst, indem sie den Kl. mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten v. 20.6.2011 in wirksamer Weise auf die Tätigkeit eines “Automobil-Serviceberaters bei der Automarke C' verwiesen hat, zu deren Ausübung der Kl. aufgrund seiner im November 2009 abgeschlossenen Ausbildung als Betriebswirt im Kfz-Gewerbe befähigt ist.
Nach dem Versicherungsvertrag liegt (vollständige) Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. … Für den Fall, dass Berufsunfähigkeit in diesem Sinne über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen gegeben war, fingiert § 2 Abs. 3 B-BUZ diesen Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entsteht gem. § 2 Abs. 4 B-BUZ mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dabei waren Versicherungsleistungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung im Versicherungsschein (Anlage B1b, Seite 3) bereits ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 25 % versprochen.
1. Von dem Eintritt von Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen war – spätestens ab Februar 2009 – auszugehen.
a) Entgegen der Ansicht des Kl. war ein Leistungsanspruch allerdings nicht schon aus einem der vorgerichtlichen Vereinbarung zu entnehmenden Anerkenntnis begründet.
Der Kl. konnte dem unmissverständlichen Wortlaut der Vereinbarung v. 16.3.2009 ohne Weiteres entnehmen, dass die Bekl. sich hinsichtlich des Vorliegens bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gerade nicht binden wollte und zwar weder in Gestalt eines Anerkenntnisses gem. § 5 Abs. 1 B-BUZ noch im Sinne eines zeitlich begrenzten Anerkenntnisses unter einstweiliger Zurückstellung der Frage der Verweisung gem. § 5 Abs. 2 B-BUZ. …
b) Die Leistungspflicht der Bekl. ergab sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Deren Unwirksamkeit folgt allerdings schon daraus, dass der Kl. bei Abschluss der Vereinbarung nicht über das Risiko einer möglicherweise nachteiligen Veränderung seiner Rechtsposition aufgeklärt worden ist.
Wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der VR nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des VN auszunutzen, für den die dem VR geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren nur schwer durchschaubar sind. Mit Blick auf die für den VN meist existentielle Bedeutung der Berufsunfähigkeitsrente muss eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht deshalb nicht nur auf Ergebnisse abzielen, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Sie erfordert außerdem klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des VR darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des VN darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird. … Daran fehlt es der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 16.3.2009. Ob das auch dann gilt, wenn man der Rechtsauffassung folgen würde, einer solchen Aufklärung bedürfe es nicht, wenn der VR auf der Grundlage des neuen Rechts ein befristetes Anerkenntnis (unter dem Vorbehalt der Verweisung) hätte aussprechen dürfen, … kann dahinstehen.
Denn die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führt, worauf die Bekl. sich zu Recht beruft, nicht dazu, dass trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Kulanz von Zahlungen und die Verneinung einer Leistungspflicht von der Abgabe eines den VR bindenden Anerkenntnisses (§ 5 Abs. 1 B-BUZ) auszugehen wäre. …
c) Mithin oblag nach allgemeinen Grundsätzen dem Kl. der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit – die sog. Erstprüfung – hat das LG zu Recht den behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf angesehen. …
Entgegen der Ansicht der Bekl. gilt auch insoweit mit Blick auf die vorgerichtliche Vereinbarung v. 16.3.2009 nichts anderes. Nach dieser sollten die Leistungen zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 1.12.2009 entfallen, sofern kein neuer Antrag gestellt wird. Mangels Wirksamkeit der Vereinbarung war eine Verschiebung des Zeitpunkts der Erstprüfung – mit der Folge, dass hinsichtlich der gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse auf den neu gestel...