Verkehrsverwaltungsrecht
Reform der Fahrlehrerausbildung
Am 1.1.2018 tritt das Gesetz über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 30.6.2017 in Kraft (BGBl I S. 2162). Mit diesem Gesetz wird auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe eine umfassende Reform des Fahrlehrerrechts vorgenommen. Ziel der Reform ist die Verbesserung der Fahrlehreraus- und Weiterbildung sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit gerade der besonders gefährdeten jungen Fahranfänger und Fahranfängerinnen. Zudem soll u.a. mit Maßnahmen zur Entbürokratisierung und der Erleichterung von Kooperationen die wirtschaftliche Situation der überwiegend durch kleinstbetriebliche Strukturen geprägten Fahrschulen verbessert und durch die Überarbeitung der Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des Fahrlehrers dem drohenden Nachwuchsmangel begegnet werden.
Quelle: BR-Drucks 801/16
Carsharinggesetz
Am 1.9.2017 tritt das Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG) v. 5.7.2017 in Kraft (BGBl I S. 2230). Mit diesem Gesetz soll das Carsharing gefördert werden. Dazu werden Ermächtigungsgrundlagen für eine Parkbevorrechtigung und Parkgebührenbefreiung für das Carsharing im öffentlichen Verkehrsraum sowie die dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge und die Reservierung von Parkflächen aus nicht ordnungsrechtlichen Gründen geschaffen. Hieran haben die Länder und Kommunen großes Interesse gezeigt. Durch Rechtsverordnung soll insbesondere eine Regelung zur Kennzeichnung privilegierter Fahrzeuge geschaffen werden, was eine formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen darstellt; zum anderen soll den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet werden, Bevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge und Carsharinganbieter einzuführen.
Quelle: BR-Drucks 804/16
Elektronischer Rechtsverkehr
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Am 12.7.2017 ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 2208). Das Gesetz schafft für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage. Bis zum 31.12.2025 soll die elektronische Aktenführung dabei lediglich eine Option darstellen. Ab dem 1.1.2026 sollen neu anzulegende Akten dann nur noch elektronisch zu führen sein. Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden. Zudem werden auch in den übrigen Verfahrensordnungen, in den bereits Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr bestehen, weitere Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte geschaffen. Ferner soll es darüber hinaus ab dem Jahr 2018 möglich sein, alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form zu übermitteln. Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Folgeanträge, für die maschinell lesbare Formulare eingerichtet sind, in nur maschinell lesbarer Form einzureichen.
Quelle: BR-Drucks 236/16
Planfeststellungsrecht
Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos (BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 – 3 A 1.16)
Das BVerwG hat mit Urt. v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – in erster und letzter Instanz die Klagen eines Umweltverbandes und von drei Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes v. 13.11.2015 für den Abschnitt 2 des Vorhabens "Ausbau Knoten Berlin, Berlin Südkreuz – Blankenfelde" abgewiesen. Der planfestgestellte Abschnitt betrifft den zweigleisigen Ausbau der Fernbahnstrecke zwischen dem Bahnhof Berlin-Südkreuz und Blankenfelde im dicht besiedelten Ortsteil Berlin-Lichtenrade. Die "Dresdner Bahn" soll Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitseisenbahnsystems werden. Die Verlegung der Strecke in einen Tunnel habe das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerfrei verworfen. Der verfassungsrechtliche gebotene Schutz der Anwohner vor Schienenverkehrslärm sei gewahrt. Die Anhebung der einschlägigen Zumutbarkeitswerte für Erschütterungen sei nicht zu beanstanden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Strecke seit 1875 als Eisenbahnhauptstrecke ausgewiesen und auch während der Teilung Deutschlands nicht entwidmet worden sei.
Quelle: PM des BVerwG Nr. 48/2017 v. 29.6.2017
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 8/2017, S. 422