BGB § 362 Abs. 1 § 363 § 433 Abs. 1 S. 2 § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 437 Nr. 1
Leitsatz
1) Die Vornahme eines vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) für den Fortbestand der Betriebserlaubnis des Kfz vorausgesetzten Nachbesserung kann bei Zustimmung des Käufers nicht als Nacherfüllung gem. § 363 BGB mit der Folge eines Übergangs der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der einen Sachmangel begründenden tatsächlichen Umstände angenommen werden.
2) Ist nach der Vornahme des Software-Updates zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob damit die Einhaltung der Stickstoffoxid-Grenzwerte erreicht ist, ist der Verkäufer für den von ihm behaupteten Erfolg der Nacherfüllung darlegungs- und beweispflichtig.
3) Behauptet der Käufer, das als Nacherfüllung gedachte Software-Update habe andere Sachmängel an dem betroffenen Pkw, wie erhöhten Verbrauch, geringere Leistung, höheren Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer, zur Folge gehabt, was die Verkäuferin in Abrede stellt, führt die Verkäuferin negative Tatsachen an, die eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Käufers begründet. Für die Darlegungslast des Käufers genügen allgemein gehaltene Behauptungen, da dem Käufer als Kunden nähere Einzelheiten unbekannt sind, der Hersteller über Jahre hinweg unentdeckt vom KBA von der unzulässigen Software Gebrauch gemacht hat und die für die Software angestellten Prüfungen, Feststellungen und Vorgaben des KBA nicht offen gelegt worden sind. Der beklagte Händler ist damit aufgrund der ihn treffenden Beweislast verpflichtet, die Wirkungsweise der vor dem Software-Update zur Motorsteuerung eingesetzten unzulässigen Software sowie die Wirkungsweise der nach dem Software-Update eingesetzten Software in allen Einzelheiten darzulegen, um dem klagenden Käufer ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Beweisführung hinsichtlich nachteiliger Folgen des Software-Updates zu verschaffen.
(Leitsätze der Schriftleitung)
OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2018 – 18 U 134/17
Sachverhalt
Der Kl. kaufte von der Bekl. einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 17.000 km für 41.400 EUR. Das im Januar 2015 übergebene Fahrzeug wurde im September 2016 dem vom KBA freigegebenen Software-Update des Herstellers unterzogen. Weiterhin wurde in das Fahrzeug ein Strömungsgleichrichter installiert. Der Kl. setzte danach die Nutzung des Fahrzeugs fort. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2016 trat der Kl. von dem Kaufvertrag zurück. Zur Begründung führte er an, das Software-Update habe zu einer Verschlechterung der Leistung und des Kraftstofferbrauchs des Kfz geführt und die CO2-Emissionen ansteigen lassen. Auch die Stickstoff- Emissionen des Diesel-Fahrzeugs seien nicht erfolgreich reduziert worden. Schließlich habe das Update einen gesteigerten Verschleiß begründet. Die Bekl. ist der Rücktrittsklage entgegen getreten und hat die von dem Kl. behaupteten nachteiligen Folgen des Software-Updates in Abrede gestellt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begrünung angeführt, die von dem Kl. behaupteten Mängel seien nicht hinreichend substantiiert. Weiterhin fehle die für die Ausübung des Rücktritts gebotene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Soweit der Kl. nach Schluss der mündlichen Verhandlung zum schnelleren Verschleiß vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen präkludiert, da es durch einen gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst worden sei.
In einem ausführlichen Hinweisbeschluss stellte der Senat seine Überlegungen zu der Erfolgsaussicht der Berufung es Kl. zusammen und entwickelte einen Beweisbeschluss.
2 Aus den Gründen:
"… 11. Die Berufung des Kl. ist nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen der §§ 511 ff. ZPO nicht nur statthaft und im Übrigen zulässig (sub a), sondern das Rechtsmittel könnte auch begründet sein."
Denn das angefochtene Urteil leidet insofern unter Rechtsfehlern i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, als das LG zum einen zu Unrecht den Kl. hinsichtlich der nachteiligen Folge des Software-Updates in vollem Umfang für darlegungspflichtig gehalten und ferner das diesbezügliche Vorbringen des Kl. als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zum anderen hat das LG zu Unrecht eine Nachfristsetzung des Kl. verlangt. Schließlich hat das LG § 296a ZPO unzutreffend angewandt.
Bei zutreffender Rechtsanwendung sowie unter Berücksichtigung des sehr wohl hinreichenden Vorbringens des Kl., und zwar einschließlich seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug angebrachten weiteren Vorbringens, ist die Sache allerdings noch nicht zur Entscheidung reif, sondern es bedarf zunächst einiger Hinweise und anschließend voraussichtlich der Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Im Einzelnen:
a) Indem der Kl. die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen des LG, sein Vorbringen zur unzureichenden Mängelbeseitigung durch das Software-Update sei nicht hinreichend substantiiert und es habe der Setzung einer Frist zur Mängelbeseitigung bedurft, angegriffen hat, hat er seine Berufung auch i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend begründet.
b) Die angefochtene Entscheidung des LG...