Mehrere Möglichkeiten sind denkbar.
I. Keinen Anwalt beauftragen
Zunächst einmal könnte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf sein Recht verzichten, auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Diese Variante wäre schon deshalb im Interesse des Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft, weil keine Anwaltskosten mehr anfallen würden.
Das OLG Frankfurt rät davon allerdings mit sehr deutlichen Worten ab, weil "gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen es geradezu als fahrlässig erscheinen (lässt), einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln".
II. Keinen Gutachter beauftragen
Wenn der Geschädigte nach dem Unfall also aus guten Gründen auf die Einschaltung eines Anwaltes nicht verzichten möchte, könnte er auf sein Recht verzichten, auf Kosten des Schädigers einen Sachverständigen zu beauftragen, der seinen Schaden nach der Rechtsprechung des BGH mit den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten kalkuliert.
Ein eigener Gutachter würde vom Geschädigten also nicht beauftragt werden. Es würden dann auf Seiten der Versicherungswirtschaft keine externen Gutachterkosten mehr anfallen. In dieser Variante würde der Geschädigte über seinen Anwalt von vornherein nur die Forderung stellen, die sich letztlich als begründeter Schadensersatzanspruch erweist.
Um dieses Ziel zu erreichen, müsste er den zuständigen Versicherer über seinen Anwalt bitten, zunächst einen versicherungseigenen Gutachter zu beauftragen, der den Fahrzeugschaden von vornherein nur auf Basis der niedrigeren Löhne der Partnerwerkstätten des Versicherers ermittelt.
Auf diese Weise würde der Geschädigte die Schadensberechnung allerdings gänzlich in die Hände des Versicherers legen und den Schadensersatzanspruch akzeptieren, den ihm der Versicherer nach Berechnung des Schadens durch einen eigens beauftragten Sachverständigen zuweist.
III. Exkurs in die Praxis
Wenn der einsichtige Geschädigte nicht mit Kosten belastet werden, gleichzeitig aber weder auf einen Rechtsanwalt, noch auf einen eigenen Sachverständigen verzichten möchte, müsste er viel Phantasie entwickeln und könnte beispielsweise wie folgt vorgehen: Zuerst beauftragt er zwar wie üblich seinen Gutachter zur Ermittlung des Fahrzeugschadens nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, also auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Aber wenn das Gutachten vorliegt, sieht er von der Beauftragung eines Anwaltes vorerst ab. Er beauftragt seinen Anwalt also noch nicht gleich, sondern erst später. Stattdessen wird er zunächst selbst aktiv. Das hat gute Gründe. Denn vor der Beauftragung informiert er sich erst einmal umfassend, um seinem Anwalt hinterher einen Auftrag zu erteilen, der jegliches Kostenrisiko ausschließt. Er leistet also Vorarbeit.
Man stelle sich einmal nachfolgendes Szenario vor.
1. Rechts- und Praxiskenntnisse erwerben
Zuerst müsste der Geschädigte in Erfahrung bringen, dass es eine Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden gibt. Mit dieser Rechtsprechung müsste er sich vertraut machen und auseinander setzen.
Er müsste dann spezielle Kenntnisse erlangen von den Feinheiten dieser Rechtsprechung, den Verweisungsmöglichkeiten der Versicherer und differenzieren lernen zwischen den klaren Reparaturschäden, den 100 % und 130 % Fällen und seinen eigenen Fall einer dieser Kategorien zuordnen.
Angenommen, es handelte sich um einen einfachen Reparaturschaden und der Geschädigte hat das richtig erkannt. Dann ist er schon weit fortgeschritten.
Mit seinen – möglichst zeitnah nach dem Unfall erworbenen – Rechts- und Praxiskenntnissen müsste er jetzt feststellen, welcher Versicherer für ihn zuständig ist und ob gerade dieser Versicherer bei der fiktiven Geltendmachung von Fahrzeugschäden von seinem Verweisungsrecht Gebrauch macht, das ihm der BGH seit dem Porsche Urteil in ständiger Rechtsprechung gewährt.
Denn macht der Versicherer davon keinen Gebrauch, kann der Geschädigte seinen Anwalt sofort beauftragen und ihm den Auftrag erteilen, seinem Schadensersatzanspruch die Schadenshöhe aus seinem eigenen Gutachten zugrunde zu legen, also die Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt fiktiv geltend zu machen.
Es kann ihm dann nichts passieren, denn dieser Anspruch wäre begründet, bliebe begründet und würde vom Versicherer auch zuzüglich der insoweit angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten anerkannt und vollständig ausgeglichen werden.
Ein Kostenrisiko wäre also ausgeschlossen, wenn der Versicherer nicht verweist.
2. Marktforschung betreiben
Aber angenommen, der Versicherer verweist. Die Wahrscheinlichkeit ist groß.
Dann wird es kompliziert. Denn der Geschädigte müsste jetzt noch weitere notwendige Feststellungen zur Schadenhöhe treffen. Er, der zwar immer noch nicht anwaltlich vertreten, aber mittlerweile mit speziellen Rechts- und Praxiskenntnissen ausgestattet ist, müsste bei dem zuständigen Versicherer anrufen und fragen, um s...