Das Urteil des BGH beruht auf einer Wertung und verliert dabei die Interessenlage der Geschädigten aus dem Blick. Das vom BGH entworfene System der fiktiven Abrechnung wird brüchig.

Denn der einsichtige und streng nach der Rechtsprechung des BGH handelnde, unschuldige Geschädigte läuft jetzt erstmals Gefahr, nach einem Verkehrsunfall Kosten zu tragen, die ihm nicht ersetzt werden.

Er darf zwar fiktiv das verlangen, wozu er nach der ständigen Rechtsprechung des BGH berechtigt ist, aber wenn er das tut, hat er in der Mehrzahl der Fälle am Ende keinen Anspruch darauf und geht sogar noch das Risiko ein, einen Teil der Anwaltskosten selbst zu zahlen.

Im Ergebnis kann der fiktiv abrechnende Geschädigte daher im Einzelfall – nach Abzug seiner nicht erstatteten Anwaltskosten – weniger erhalten als seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der bereits reduzierten Stundenverrechnungssätze.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulz , Fachanwalt für Versicherungsrecht, Garbsen

zfs 8/2018, S. 430 - 434

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