Wenn der Geschädigte nach dem Unfall also aus guten Gründen auf die Einschaltung eines Anwaltes nicht verzichten möchte, könnte er auf sein Recht verzichten, auf Kosten des Schädigers einen Sachverständigen zu beauftragen, der seinen Schaden nach der Rechtsprechung des BGH mit den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Fachwerkstätten kalkuliert.

Ein eigener Gutachter würde vom Geschädigten also nicht beauftragt werden. Es würden dann auf Seiten der Versicherungswirtschaft keine externen Gutachterkosten mehr anfallen. In dieser Variante würde der Geschädigte über seinen Anwalt von vornherein nur die Forderung stellen, die sich letztlich als begründeter Schadensersatzanspruch erweist.

Um dieses Ziel zu erreichen, müsste er den zuständigen Versicherer über seinen Anwalt bitten, zunächst einen versicherungseigenen Gutachter zu beauftragen, der den Fahrzeugschaden von vornherein nur auf Basis der niedrigeren Löhne der Partnerwerkstätten des Versicherers ermittelt.

Auf diese Weise würde der Geschädigte die Schadensberechnung allerdings gänzlich in die Hände des Versicherers legen und den Schadensersatzanspruch akzeptieren, den ihm der Versicherer nach Berechnung des Schadens durch einen eigens beauftragten Sachverständigen zuweist.

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