Die Kl. hatte vor dem AG Erdingen als Schadensersatz restliches Anwaltshonorar, das ihr für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls entstanden war, geltend gemacht, für dessen Folgen der Bekl. dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat. Der von der Kl. beauftragte Sachverständige hat einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 9.682,93 EUR und einen Restwert des Fahrzeugs von 2.500 EUR ermittelt. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. hat einen Käufer für das beschädigte Fahrzeug gefunden, der einen Kaufpreis von sogar 5.400 EUR gezahlt hat.
Ihren Schaden hatte die Kl. auf Gutachtenbasis abgerechnet und danach den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.854,16 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, i.H.v. 958,19 EUR insgesamt berechnet. Dabei hat die Kl. den Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertes berechnet und als weitere Schadenspositionen Gutachtenkosten, 25 EUR Unkostenpauschale und 602 EUR Nutzungsausfall hinzugesetzt, der zwischen den Parteien streitig blieb und von der Versicherung nicht gezahlt wurde.
Die Haftpflichtversicherung der Bekl. hat den Gegenstandswert für die zu erstattenden Anwaltskosten anders ermittelt. Sie ist von dem vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 9.682,93 EUR ausgegangen und hat davon den Betrag i.H.v. 5.400 EUR (Kaufpreis für das beschädigte Fahrzeug) abgezogen. Der Differenz von (9.682,93 EUR – 5.400 EUR =) 4.282,93 EUR hat die Versicherung die Sachverständigenkosten i.H.v. 904,16 EUR und eine Kostenpauschale i.H.v. 30 EUR hinzugerechnet und hat einen Gegenstandswert von 5.217,03 EUR ermittelt. Die Haftpflichtversicherung hat den Unfallschaden in Höhe dieses Betrages i.H.v. 5.217,03 EUR reguliert und nach diesem Gegenstandswert eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 571,44 EUR gezahlt.
Den sich aus den unterschiedlichen Berechnungsweisen ergebenden Differenzbetrag der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 386,75 EUR hat die Kl. vor dem AG Erdingen eingeklagt. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das LG Landshut (AGS 2017, 367) hat die Berufung des Bekl. hiergegen zurückgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. Die Revision des Bekl. hatte beim BGH Erfolg.