Wie sieht es die Kommentarliteratur, wenn Zeichen 205 im Zusammenhang mit § 10 StVO aufgestellt ist? Scholten stellt fest: "Auf die Widmung der Fläche kommt es nicht an. Auch wenn die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Fläche als Straße ansieht und in ihren Plänen eingetragen hat, steht dies einer Qualifikation als "anderer Straßenteil" im Sinne der Verordnung nicht im Wege. Denn nur wenn sich die Widmung dem Verkehrsteilnehmer auch durch äußerlich eindeutige Merkmale im Verkehr vermittelt, kann sie verhaltensbestimmend wirken und ordnungsrechtlich relevant sein. Die Straßenverkehrsbehörde kann allerdings dadurch für Klarheit sorgen, dass sie Schilder aufstellt. Nach § 10 S. 3 StVO kann sie sich zur Klarstellung des Zeichens 205 bedienen. In diesem Falle findet ausschließlich § 8 StVO Anwendung."
Auch König geht in diese Richtung, dass eine Nichtbeachtung des Zeichens 205, das zur Klarstellung aufgestellt wurde, einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO zur Folge hat.
Bei Bouska wurde festgehalten: S. 3 eingefügt durch (…). Damit ist nunmehr – etwas unsystematisch – die Möglichkeit gegeben, in allen Fällen des § 10 (also nicht etwa nur bei der Einmündung von Radwegen in eine Fahrbahn, obwohl die Regelung primär dafür geschaffen wurde) dessen Vorrangregel durch eine "Vorfahrtregelung" i.S.d. § 8 zu ersetzen und zwar durch eine nur negative Beschilderung mit Zeichen 205 (Zeichen 206 ist dafür nicht zugelassen, kann jedoch bei einer "vollen" Vorfahrtbeschilderung verwendet werden. Damit wird zwar im Einzelfall die besonders strenge Regel des § 10 (Gefährdungsausschluss) durch die etwas "mildere" Vorfahrtregel (keine Gefährdung bzw. wesentliche Behinderung) außer Kraft gesetzt; dieser Nachteil wird aber durch die optische Verdeutlichung des Nachrangs (Zeichen 205) i.d.R. mehr als ausgeglichen (…).
Zitiert wird hier ein Beitrag in der DAR in dem darüber hinaus festgehalten wird: "(…) Da zahlreiche Benutzer der in § 10 nachrangigen Straßenteile, z.B. Benutzer von Verkehrsberuhigten Bereichen, insbesondere aber Radfahrer ihre Verpflichtungen aus § 10 nicht kennen, wird dieser gewisse Nachteil durch die optische Darstellung der Wartepflicht durch das Zeichen 205 ausgeglichen (…)".“
Interessant ist die Meinung von Xanke, der festhält: "Das Zeichen 205 (…) kann bei Klarstellung an der Ausfahrt aus den in S. 1 genannten Punkten aufgestellt werden. Dieser Satz richtet sich an die Verwaltungsbehörden, nicht an den Fahrzeugverkehr. Er ist hier grundsätzlich fehl am Platz und gehört in die VwV." Wenn man ihm folgt, wäre die Sanktion für den Verfasser eindeutig aus § 10 StVO zu nehmen.
Burmann macht zu dem Problem keine besonderen Ausführungen. Auch Müller führt zu der Problematik direkt nichts aus. Zu S. 3 stellt er fest, dass Straßenverkehrsbehörden durch § 10 S. 3 StVO die Verpflichtung haben, das ihnen anvertraute Straßennetz an den Stellen auf die Anordnung von Zeichen 205 hin zu überprüfen, an denen eine Klarstellung der Regelung des § 10 StVO notwendig ist. Auch Quarch macht keine weiterführenden Angaben zur Problematik. Bei den Rechtsfolgen geht er auf die S. 1 und 2 ein.