"… II. Die Rechtsbeschwerde des Betr. bleibt ohne Erfolg."
1. Hinsichtlich der Sachrüge verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft. Sowohl die Identifizierung des Betr. als Fahrer als auch die Annahme von Vorsatz sind nicht zu beanstanden.
2. Hinsichtlich der Verfahrensrüge erweist sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unbegründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Bei der Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rspr., auch des OLG Celle (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 20.4.2018 – 1 RBs 115/18; OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13).
Die Annahme des AG Jülich in seinem Urteil vom 8.12.2017 (12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16), die Zulassung des Messgerätes Leivtec XV3 durch die PTB sei nicht ordnungsgemäß erfolgt und deshalb handele es sich bei der Messung mit diesem Messgerät nicht um ein standardisiertes Messverfahren, erweist sich als unzutreffend. Wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 20.4.2018 (1 RBs 115/18), mit dem es das Urteil des AG Jülich aufgehoben hat, ausführlich dargelegt hat, beruhte die Annahme des AG Jülich auf einer unzureichenden Beweiserhebung, die sich auf die ungesicherten Annahmen eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung gestützt hat, ohne die PTB zu einer ergänzenden Begutachtung aufzufordern. Eine solche ergänzende Stellungnahme der PTB liegt mittlerweile vor. Sie ist unter dem 20.3.2018 gefertigt worden und kann im Internet eingesehen werden (vgl. “Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 erfüllt alle EMV-Anforderungen, Stand 20.3.2018/Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, verfügbar unter https://doi.org/10.7795/520.20180312'). In dieser Stellungnahme führt die PTB im Einzelnen aus, dass auch das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 die EMV-Anforderungen (EMV = Elektromagnetische Verträglichkeit) erfüllt und gegenteilige Behauptungen weder eine messtechnische noch eine gesetzliche oder normative Grundlage haben. Dies beruhe zum einen darauf, dass die zentrale Sensorik des Gerätes auf einem optischen Messverfahren beruhe, das gegenüber Magnetfeldern unempfindlich ist. Eine Prüfung der Magnetfeldempfindlichkeit sei deswegen nicht erforderlich gewesen, in Übereinstimmung mit den Festlegungen der Fachgrundnorm. Dennoch habe der Hersteller aus aktuellem Anlass – offenbar das Bußgeldverfahren, das der Entscheidung des AG Jülich zugrunde lag – inzwischen auch die an sich unnötigen Magnetfeldprüfungen in allen drei Raumrichtungen durchführen lassen. Dieser Prüfbericht habe der PTB vorgelegen und zeige erwartungsgemäß, dass keine unzulässige Magnetfeldempfindlichkeit bestehe. In der Stellungnahme bestätigt die PTB noch einmal, dass das Auslassen der Magnetfeldprüfung bei der Zulassungsprüfung normkonform war und danach kein formales oder messtechnisches Hindernis für die Ausstellung der Bauartzulassung gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Auslassen der vollständigen Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 durch die PTB stellt die ordnungsgemäße Zulassung dieses Messgerätes nicht in Frage (so auch OLG Köln, Beschl. v. 20.4.2018 – 1 RBs 115/18). Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich vielmehr auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes um ein standardisiertes Messverfahren. Die im Internet veröffentlichte und allgemein zugängliche Stellungnahme der PTB vom 20.3.2018 konnte der Senat als offenkundige Tatsache berücksichtigen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn 25).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar macht, wenn er nach Ablieferung des Führerscheins oder vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, also nach dem 7.10.2018, ein Kraftfahrzeug führt, dass die Fahrverbotsfrist aber erst vom Tage der Ablieferung des Führerscheins bei der Vollstreckungsbehörde (StA Lüneburg) an gerechnet wird (§ 25 Abs. 5 S. 1 StVG).“
Einsender: OLG Celle, 2. Strafsenat, Senat für Bußgeldsachen
zfs 8/2018, S. 470 - 471