“ … Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung im Todesfall von K i.H.v. 27.000 EUR. Nach dem Versicherungsvertrag sind die gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Der Vater N J hat seine Ansprüche unstreitig vorprozessual an die Kl. abgetreten.
1. Nach dem überzeugenden widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen R, das insb. auf die unstreitigen Feststellungen des behandelnden Notarztes gem. seinem Protokoll v. 24.12.2009 gestützt werden konnte, war der Tod von K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge einer allergischen Reaktion auf Nahrungsmittel.
Bei K bestanden multiple Allergien, wobei nach dem kinderärztlichen Attest v. 18.10.2011 die Haselnussallergie in der Testung den stärksten Ausschlag gegeben hatte.
Nach den glaubhaften Schilderungen der Kl. hatte K's Körper bereits in der Vergangenheit mit Juckreiz im Mund und Erbrechen auf Nussverzehr reagiert, wobei bei Erdnüssen bereits ein Kontakt mit den Spuren, die bei anderen Personen nach dem Verzehr von Erdnüssen an den Händen hafteten, bei K massive Schwellungen verursacht hatte.
Auch am Abend des 24.12.2009 klagte K, die sich nach Angaben der Kl. übergeben musste, über Juckreiz im Mund, was nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten typisch für ein orales Allergiesymptom ist.
Begleitend können Schwellungen von Lippen, Zunge oder Gaumen auftreten.
Die vom Notarzt dokumentierten massiven Schwellungen im Mund-/Rachenbereich, die die Intubation stark erschwerten, waren nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine allergische Reaktion entstanden.
Insb. die vom Notarzt und der Kl. berichteten Schwellungen im Hals-/Zungenbereich würden i.V.m. dem Juckreiz gegen andere in Betracht kommende Ursachen (Nesselfieber oder Reaktion auf Medikamente) sprechen.
Welches Nahrungsmittel der Auslöser war, ist aus gutachterlicher Sicht retrospektiv nicht zu klären, ist aber auch nicht entscheidungserheblich.
Der Senat geht nach den Schilderungen der Kl., die sich mit den objektiven Befunden decken, davon aus, dass K unbemerkt Schokoladetäfelchen von dem gedeckten Weihnachtstisch gegessen hat, die möglicherweise Nussbestandteile beinhalteten.
2. Nach Ansicht des Senats stellt das hier streitgegenständliche versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen einen versicherten Unfall dar.
2.1. Nach den vorliegenden Vertragsbedingungen bietet die Bekl. Versicherungsschutz bei unfallbedingten Gesundheitsschädigungen (Ziff. 1 GUB 99-EUR).
Lebensmittelvergiftungen, die auf die Aufnahme verunreinigter, giftiger und zersetzter Lebensmittel zurückzuführen sind, unterliegen dem Unfallbegriff (vgl. Grimm, AUB, 4. Aufl., Rn 92 zu Ziffer 5. AUB 99).
Nach Ziffer 5.2.4 GUB sind Beeinträchtigungen durch Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund ausgeschlossen.
Durch die ebenfalls vertragsgegenständlichen “Allgemeine(n) Verbesserungen zu den GUB 99-EUR mit besonderer Gliedertaxe’, wird u.a. Ziffer 5.2.4. GUB dahingehend abgeändert, dass Lebensmittelvergiftungen und Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren infolge Einnahme flüssiger oder fester Stoffe doch mitversichert sind.
2.2. Ein Unfall liegt im Privatversicherungsrecht nach § 178 Abs. 2 VVG (hier anwendbar nach Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG) vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Dabei bezieht sich das Merkmal der Unfreiwilligkeit, die bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (§ 178 Abs. 2 S. 2 VVG), nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung (vgl. BGH VersR 1985, 177, 178).
Ähnlich lautet die Definition im Sozialversicherungsrecht in § 8 S. 2 SGB VII, wonach Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Hierzu hat das LSG – L 15 U 147/04 – für das Land Nordrhein-Westfalen am 31.1.2006 entschieden, dass der Tod eines auf Nüsse allergischen Arbeitnehmers aufgrund eines anaphylaktischen Schocks mit Kreislaufstillstand nach dem Verzehr eines Palatschinkens mit darin enthaltenen Nüssen bei einem Arbeitsessen Folge eines Arbeitsunfalls sei. Das LSG hat überzeugend ausgeführt, dass die für den Unfallbegriff erforderliche äußere Einwirkung darin liege, dass die in dem Palatschinken enthaltenen Allergene eine krankhafte Störung im Körperinneren des Versicherten hervorgerufen habe.
Wie in dieser Entscheidung dargelegt, dient auch im Privatversicherungsrecht das Erfordernis des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses der Abgrenzung zu dem nur inneren Körpervorgang. Als Einwirkung von außen wird auch der Entzug lebensnotwendiger Stoffe gesehen (vgl. Knappmann, in: Prölss/Marin, VVG, 28. Aufl., Rn 3 zu § 178 m.w.N.).
Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmit...