“Die Beschwerde ist begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) ergibt sich, dass das VG [VG Köln, Beschl. v. 4.6.2012 – 11 L 659/12] den Antrag des ASt. auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung des AG v. 18.5.2012 erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Das VG hat zu Unrecht eine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung v. 8.4.2011 verneint (vgl. Beschl., Seite 3 unten).
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gem. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urt. insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kfz bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Wahrend die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 S. 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BVerwG, Urt. v. 15.7.1988 – 7 C 46.87, BVerwGE 80, 43; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 3.5.2010 -10 S 256/10 – [zfs 2010, 415 =]VRS119,164 = Blutalkohol 47, 310 = Juris, Rn, 3 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der AG hier gem. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG gehindert, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren. Denn das Strafurteil des AG Ratingen v. 8.4.2011, mit dem der ASt. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde, weil er am 15.11.2008 einen Pkw unter dem Einfluss verschiedener zuvor Konsumierter Betäubungsmittel (Cannabis und Amphetamin) geführt hatte, enthält die Verwaltungsbehörde bindende Feststellungen. Auf Seite 16 unten des Urt. heißt es:
“Entscheidungen nach §§ 69, 69a StGB waren nicht mehr geboten. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis für etwa 13 Monate entzogen worden. Eine weitere Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nicht in Betracht. Der Zeitraum von 13 Monaten war ausreichend, um die Allgemeinheit vor dem zum Führen von Kfz seinerzeit charakterlich ungeeigneten Angeklagten zu schüren. Andererseits kommt eine Entschädigung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur deshalb abgesehen worden ist (Satzbaufehler im Original), weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, § 5 Abs. 1 Nr. 3 St REG.’
Damit hat das Strafgericht aufgrund einer – wenn auch nur knappen – eigenständigen Beurteilung der Eignungsfrage von einer Entziehung...