"In der Sache hat das AG richtigerweise die Wertung vorgenommen, dass im Kaufvertrag als Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart wurde, dass der Frontschaden fachgerecht behoben worden war. Dieses ergibt bereits die Auslegung des Kaufvertrags gem. §§ 133, 157 BGB, denn wenn ein Mitarbeiter (Kfz-Techniker) desjenigen Autohauses, welches durch einen Kfz-Meister das Fahrzeug repariert hatte, gegenüber seinem Vertragspartner angibt, dass ein Frontschaden “behoben’ sei, dann ist dieses nur dahingehend zu verstehen, dass dieses fachgerecht in der Meisterwerkstatt erfolgt sei. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum das Wort “behoben’ unter diesen Umständen nur “weitestgehend behoben’ heißen soll. Das Wertverhältnis der vorgenommenen Reparatur zur die vorhandenen Mängel beseitigenden (weiterhin notwendigen) Reparatur spielt hierfür keine Rolle. Es ist allein entscheidend, ob sich Sachmängel am Fahrzeug befinden oder nicht. War die Reparatur – wie hier – nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so stehen dem Käufer, der von einem fachgerecht behobenen Schaden ausgehen durfte, die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Kaufrechts zu. Im Übrigen wäre es für den Verkäufer ein Leichtes gewesen, in den Kaufvertrag aufzunehmen, dass der Frontschaden nur “weitestgehend behoben’ sei. In einem solchen Fall hätte er sich möglicherweise jedoch weiterer Nachfragen versehen oder aber hätte dem Käufer mit dem Kaufpreis (weiter) entgegenkommen müssen."
Auch die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urt. genügt nach Überzeugung der Kammer den Anforderungen, die von der Rspr. zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Sie ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht hat sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme schlicht davon überzeugen können, dass auch der bei Kaufvertragsschluss für den Bekl. handelnde Zeuge S davon ausging, dass das Fahrzeug von einem erfahrenen Kfz-Meister fachgerecht repariert worden sei und dass er dieses dem Kl. auch mitteilte. Dieses hat das AG nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, so dass zu einer anderen Würdigung des objektiven Beweis- und Erklärungswertes kein Anlass besteht. Eine erneute Beweisaufnahme ist deshalb in der zweiten Instanz nicht geboten. Der Zeuge hat die entsprechenden Angaben nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung tatsächlich wie in der angefochtenen Entscheidung aufgeführt gemacht.
Das AG hat in diesem Zusammenhang korrekterweise darauf hingewiesen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen macht (vgl. BGH VersR 1991, 467; NJW-RR 2010, 495), mithin hier der Kl. die Angaben des Zeugen S. Damit greift der Einwand des Bekl., nicht einmal der Kl. habe die Vereinbarung einer fachgerechten Reparatur vorgetragen, nicht durch.
Darüber hinaus hat die Zeugin P, die Ehefrau des Kl., die Angaben des Zeugen S bestätigt, indem sie ausgeführt hat, dass dieser seinerzeit gesagt habe, dass das Auto in der Toyota-Werkstatt repariert worden sei und keine Mängel habe. Dass der Zeuge S von den technischen Details der Reparatur des Frontschadens keine genauen Kenntnisse hatte, steht einer Vereinbarung einer erfolgten fachgerechten Reparatur nicht entgegen.
Eine solchermaßen vereinbarte Beschaffenheit des Vorhandenseins eines fachgerecht reparierten Vorschadens lag tatsächlich bei Kaufvertragsschluss nicht vor, was einen Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Das wird vom Bekl. dem Grunde nach auch nicht mehr bestritten. Dabei kommt es nicht darauf an, wie erheblich die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Kosten der erfolgten Reparatur des Unfallschadens sind oder ob “eklatante’ Mängel vorliegen. Im Übrigen hat der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren die Mängel durchaus als wertbildend charakterisiert, da er nach einer Reparatur von einem merkantilen Minderwert ausging.
Dass der Bekl. sich mit den fachlichen Feststellungen des Sachverständigen R in seinem Gutachten kritisch auseinandergesetzt hätte, kann die Kammer nicht erkennen. Insb. im vom Bekl. insoweit benannten Schriftsatz v. 3.9.2010 findet sich hierzu nichts. Vielmehr finden sich dort nur die auch in der Berufungsbegründung vorgetragenen rechtlichen Wertungen.
Der Kl. hat auch durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend konkret i.S.d. §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB Nacherfüllung vom Bekl. verlangt. Zwar sind im Schreiben vom 21.7.2009 nicht exakt die Mängel benannt, die der Sachverständige R letztlich festgestellt hat. Allerdings musste der Kl. insoweit auf seine Fachwerkstatt hinsichtlich der genauen Bezeichnung vertrauen. Wenn er als fachlicher Laie durch seinen Rechtsanwalt auf den “nicht fachgerecht beseitigten Frontschaden’ hinwies und ausführte, dass “quasi die Fahrzeugfront nochmals zerlegt werden’ müsse und “die erforderlichen Karosseriearbeiten ordnungsgemäß durchzufü...