ARB 2006 § 5 Abs. 3 lit. b
Leitsatz
Hat der VN nach dem Inhalt einer einvernehmlichen außergerichtlichen, keine Kostenregelung enthaltenden Erledigung vollständig obsiegt, so kann er von seinem Rechtsschutzversicherer weder die Erhöhung der Geschäftsgebühr noch die Einigungsgebühr verlangen.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Karlsruhe, Urt. v. 8.6.2012 – 9 S 99/11
Sachverhalt
Der Kl. wollte wegen Mängeln seines zu einem Kaufpreis von 37.408,03 EUR erworbenen Kfz den Kaufvertrag rückabwickeln. Sein von ihm beauftragter RA erreichte außergerichtlich, dass sich der Verkäufer zur Rückgabe des Pkw und unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung und einer Zinsgutschrift zur Rückzahlung von 37.479,73 EUR bereit erklärte. Eine Kostenregelung wurde nicht getroffen. Die von seinem RA in Rechnung gestellte erhöhte Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr verlangt er nunmehr von der Bekl., seinem Rechtsschutzversicherer.
2 Aus den Gründen:
“ … Die Parteien streiten über einen Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten … .
Die zulässige Berufung des Kl. bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG die auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Der Anspruch scheitert am Eingreifen der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006). Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) nicht mangels Transparenz unwirksam. Sie verstößt auch nicht gegen § 305c BGB, weil sie weder überraschend noch mehrdeutig ist.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG entschieden, dass der durchschnittliche und verständige VN bei aufmerksamer Betrachtung des Wortlauts der Klausel erkennen kann, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach einem Vergleich ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urt. nach den §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären (so auch ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21). Damit hält die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) der kritischen Inhaltskontrolle stand.
2. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) auch auf außergerichtliche Vergleiche anwendbar.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut bezieht sich die Regelung auf Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung lässt sich die vom Kl. vertretene Beschränkung auf gerichtliche Vergleiche entnehmen. Die Regelung umfasst auch außergerichtliche Vergleiche (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 1281 Tz. 20 [zur Vorgängerregelung, die aber insoweit keine andere Regelung enthält]; NJW 2011, 2054 Tz. 12 [zu § 5 Abs. 3 ARB]).
3. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das AG die Regelung des § 5 Abs. 3 lit. b ARB (2006) auch nicht fehlerhaft angewandt.
Zunächst ist nach der höchstrichterlichen Rspr., der die Kammer folgt, auch ein außergerichtlicher Vergleich von der Ausschlussklausel erfasst, der keine ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Parteien enthält, sondern nur eine konkludente Kostenregelung (BGH NJW 2006, 1281 Tz. 21; NJW 2011, 2054 Tz. 12).
Im vorliegenden Fall haben der Kl. und der Verkäufer des Pkws eine konkludente Kostenregelung dadurch getroffen, dass alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaulvertrag im Wege des außergerichtlichen Vergleichs erledigt worden sind. Da keine ausdrückliche Kostenregelung getroffen wurde, haben sie zugleich geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Darin liegt zugleich ein konkludentes Kostenzugeständnis des Kl. zum Nachteil des Rechtsschutz-VR. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch, wenn – wie vorliegend – keine ausdrückliche Abgeltungsklausel im Vergleich vereinbart ist. Denn ein Kostenzugeständnis liegt immer dann vor, wenn die Kostenlast zum Nachteil des VN von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht (vgl. BGH NJW 2011, 2054 Tz. 18). Vorliegend hat der Kl. für den Pkw einen Kaufpreis von 37.408,03 EÜR bezahlt. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat er den Pkw zurückgegeben und 37.479,73 EUR erhalten (unter Berücksichtigung einer von ihm zu leistenden Nutzungsentschädigung und einer ihm zugestandenen Kaufpreisverzinsung von 5 %). Er hat also vollständig obsiegt. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Obsiegensquote sind in diesem eindeutigen Fall nicht ersichtlich. Die konkludente Kostenverteilung (Kostenaufhebung) entspricht damit nicht der Obsiegensquote (100 %).
Auch die weiteren Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
Soweit der Kl. meint, die Ausschlussklausel könne für den VR in Ausnahmefällen zu einer höheren Kostenbelastung führen, mag das sein. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kosten nach dem Verhältnis der Kostenregelung zu vertei...