“… . I. Die gem. § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige ( … ) Rechtsbeschwerde der StA ( … ) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urt.
1. Wie die rechtsmittelführende StA zu Recht ausführt, sind bei der Mittelwertbildung unter Angabe von 2 Dezimalstellen der dem Betr. i.S.v. § 24a Abs. 1 StVG vorwerfbaren AAK mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential die für diese Mittelwertbildung bereits abgerundeten relevanten beiden Einzelmesswerte entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rspr. des BGH (Beschl. v. 3.4.2001 – 4 StR 507/00 [bei juris] = BGHSt 46, 358 ff. = NJW 2001, 1952 ff. = DAR 2001, 275 ff. = zfs 2001, 277 ff.) mit jeweils 3 Dezimalstellen zugrunde zu legen. Ein Anlass, von dieser seit Jahren gefestigten Rspr. und einhelligen Rechtsauffassung der beiden Rechtsbeschwerdesenate des OLG Bamberg im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen v. 14.7.2006 (OLG Bamberg, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ss OWi 853/05 [bei juris] = DAR 2007, 92 ff. = BA 44, 106 ff, = NStZ 2007, 182 [Ls]) abzuweichen, besteht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht und wird auch von dem angegriffenen Urt. oder der Verteidigung nicht aufgezeigt. Insb. kann und darf die Rspr. des BGH zur Blutalkoholanalyse nicht ohne weiteres auf die Bestimmung der AAK übertragen werden (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Unverändert gilt deshalb auch, dass bei einer standardisierten Atemalkoholmessung mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential den Darstellungsanforderungen des Urt. mit der Nennung des Messverfahrens und der Angabe des Messergebnisses mit 2 Dezimalstellen im Mittelwert jedenfalls dann Genüge getan ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen; der Mitteilung der beiden jeweils auf 3 Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben regelmäßig nicht (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).
2. Zu den hier interessierenden Fragen der Berücksichtigung der Dezimalstellen sowie der sog. “Rundungsproblematik’ der Einzelmesswerte hat das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 14.7.2006 (a.a.O.) ausgeführt:
“aa) Im Zeitpunkt der erstmaligen Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt am 17.12.1998 bildete das Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III den Mittelwert aus den auf 3 Nachkommastellen ermittelten Einzelmessergebnissen, gerundet nach mathematischen Grundsätzen auf 2 Nachkommastellen; bei einem Wert der 3. Dezimale ab 5 wurde also aufgerundet. Den hiergegen im Hinblick auf die Rspr. des BGH (BGHSt 28, 1 ff.) erhobenen Bedenken trug die Herstellerfirma durch Änderung der Software des Geräts Rechnung; die Bauartzulassung des Messgeräts wurde entsprechend geändert (vgl. Bode, BA 2000, 134/137; Knopf/Slemeyer/Klüß, NZV 2000, 195/198). Seit der Software-Version Rev. 1.5 wird bei der Einzelmessung der jeweilige Messwert zunächst auf 3 Dezimalstellen abgerundet und im Ausdruck angegeben. Sodann wird der Mittelwert aus diesen beiden 3-stelligen Einzelmessungen gebildet; im Ausdruck erscheint der auf 2 Dezimalstellen abgerundete Mittelwert (Lagois, BA 2000, 77/89; Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18.5.2000 BA 2000, 243; s.a. OLG Stuttgart VRS 99, 286 f.; Information der Dräger Safety AG & Co. KGaA unter http://www.draeger.com). Genau diese Verfahrensweise entspricht den Anforderungen des von Prof. Dr. Schoknecht erstatteten Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes zur “Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse’ (Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, hrsg. von der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft 86 [1992], im Folgenden: Gutachten). In Ziffer 3.7 des Gutachtens wird vorgeschrieben, welche Angaben in dem vom Atemalkoholmessgerät erstellten Ausgabeprotokoll im Hinblick auf die Beweissicherheit und damit für die Gerichtsverwertbarkeit der Atemalkoholanalyse insb. unverzichtbar sind:
- Mittelwert der AAK (2 Nachkommastellen gerundet), gebildet aus den beiden auf die Bezugstemperatur von 34°C umgerechneten AAK-Werten,
- Uhrzeit der Einzelmessungen,
- Ergebnis der einzelnen AAK-Messungen (3 Nachkommastellen), einschließlich der Volumen- und Temperaturangaben (jeweils 1 Nachkommastelle).
Dieses Gutachten hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Atemalkoholgrenzwerte in § 24a Abs. 1 StVG zugrunde gelegt; hierbei hat er ausdrücklich vorgegeben, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten gestellten Anforderungen genügen (BT-Dr. 13/1439 S. 4). Hierauf stützt sich schließlich auch die Entscheidung des BGH v. 3.4.2001 (NJW 2001, 1952/1953 [= zfs 2001, 277]) zur Bestimmung der AAK unter Verwendung eines nach seiner Bauart zugelassenen und geeichten Messgeräts, wonach bei Wahrung der Bedingungen für ein gültiges Messverfahren der gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist (BGH a.a.O.. S. 1956).
bb) Um die Atemalkoholanalyse als beweissicher forensisch anwenden zu können, hat der Gesetzgeber die Festlegung ...