Das AG hat den Betr., von dessen Fahrereigenschaft zur Tatzeit (13.5.2011) es aufgrund der Beweisaufnahme als feststehend ausgeht, von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 3.6.2011 erhobenen und neben einer Geldbuße i.H.v. 500 EUR ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG vorsehenden Tatvorwurf des Führens eines Kfz im Straßenverkehr mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr freigesprochen.
Nach Auffassung des AG erfüllt das dem Betr. nachzuweisende Verhalten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG. Die ohne Beanstandungen mit dem geeichten Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential im standardisierten Messverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontroll- und Wartezeiten durchgeführte Atemalkoholmessung erlaube lediglich die Zurechnung eines Mittelwertes von 0,24 mg/l und damit eines Wertes unterhalb der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Zwar – so das AG weiter – ergeben sich aus dem nach § 78 Abs. 1 OWiG mit Zustimmung der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten Datenausdruck der Atemalkoholanalyse für die 1. Messung um 21.08 Uhr ein Einzelwert von 0,259 mg/l und für die 2. Messung um 21.11 Uhr ein Einzelwert von 0,248 mg/l, so dass hieraus an sich ein Mittelwert von 0,25 mg/l resultiere. Allerdings sei – wie sich aus der vom AG zum Beleg zitierten Kommentierung bei König in Hentschel/König/Dauer StR 41. Aufl. [2011] § 24a StVG Rn 16a ergebe – "nach herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die 3. Dezimalstelle der Messergebnisse (Einzel- und Mittelwert) nicht zu berücksichtigen", wobei ein unter der 0,25 mg/l-Grenze liegender Einzel- oder Mittelwert nicht aufgerundet werden dürfe. Demnach sei für die Berechnung des dem Urt. zugrunde zu legenden Mittelwerts aus den vorgenannten Einzelwerten folgende Berechnung maßgeblich: "0,25 mg/l + 0,24 mg/l = 0,49 mg/l : 2 = 0,245 mg/l". Auch bei der Berücksichtigung des Mittelwertes bleibe nach der vorgenannten Rechtsprechung die 3. Dezimalstelle der Messergebnisse unberücksichtigt. Da auch ein Aufrunden nicht erfolgen dürfe, ergebe sich ein Mittelwert von nur 0,24 mg/l, weshalb der Betr. die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe und freizusprechen sei.
Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsbeschwerde der StA führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.