Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs eines Sondereigentümers bei der von einem anderen Sondereigentum ausgehenden Beeinträchtigung ist eine BGH-Entscheidung noch nicht ergangen. Da der BGH aber auf das Erfordernis der Grundstückmehrheit abstellt, müsste er konsequenterweise im Ergebnis genauso entscheiden wie für das Verhältnis von Mietern untereinander.
Führt man sich aber vor Augen, dass dem Gesetzgeber, bei Schaffung des § 906 BGB, Mehrfamilienhäuser und Hochhäuser unbekannt waren, könnte bei diesem Personenkreis eine Analogie durchaus angenommen werden. Da die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft engen rechtlichen Bindungen unterliegen, wäre es gerechtfertigt, diese wie "echte" Nachbarn zu behandeln.
So hat das LG Bochum und das OLG Stuttgart den § 906 Abs. 2 S. 2 BGB im Verhältnis von Wohnungseigentümern entsprechend angewandt.
Das OLG Stuttgart führt dabei zur Begründung heran, dass zwar keine Grundstückseigentümer betroffen sind, die Norm jedoch auf Wohnungseigentümer entsprechend anzuwenden sei. Die Fälle sind – im Gegensatz zu Mietern – strukturell gleich gelagert. Zwischen Wohnungseigentümern bestehe – wie §§ 14 Nr. 1 und 15 Abs. 3 WEG zeigen – ein gesetzliches Schuldverhältnis, in dem das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ebenso gilt wie im Nachbarverhältnis von Grundstückseigentümern. Da dieses Rücksichtnahmegebot in § 906 BGB eine Ausprägung erfahren habe, die auch auf Wohnungseigentümer übertragbar sei und von dem objektiven Regelungsplan des Gesetzes her bei Erkennen der Lücke auch übertragen worden wäre, ist die Vorschrift einschließlich des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander entsprechend anwendbar. Dass daneben auch noch eine Verschuldenshaftung in Betracht komme, sei für die Frage der Gesetzesanalogie ohne Bedeutung.
In der Entscheidung des LG Bochum wurde nicht auf die grundbuchrechtliche Abgrenzung abgestellt, sondern auf eine bauliche, nämlich, ob der Ort der Verursachung des Schadens in einem anderen Gebäude liegt als der Ort des Schadenseintritts. Die Örtlichkeit im zu berurteilenden Fall hatte die Besonderheit, dass es sich zwar um eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf einem Grundstück handelte, auf dem Grundstück jedoch miteinander verbundene Gebäude standen, die trotz eines gemeinsamen Kellergangs zwischen den Kellern als selbstständige Gebäude anzusehen waren. Es ging also nicht um den Fall, das eine Wohnung im selben Gebäude beschädigt wurde.