§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog steht den Mietern von Wohnungen auf demselben Grundstück wegen beeinträchtigender Immissionen (z.B. Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken platzt in der Nacht) nicht zu.[36]

Hier beeinträchtigt die Immission nicht ein anderes Grundstück, wie es der Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB fordert, sondern lediglich einen Teil desselben Grundstücks. Zur Begründung führt der BGH[37] an, dass § 906 BGB Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905 ff. BGB sei und in diesem rein grundstückbezogenen Regelungszusammenhang Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinander regeln, nicht zu erwarten seien. Sie müsse man im Mietrecht suchen, wo es aber an entsprechenden Bestimmungen fehle. Diese Regelungslücke könne dem Gesetzgeber auch nicht verborgen geblieben sein. Schließlich sei auch die Interessenlage u.a. deshalb nicht vergleichbar, weil das Verhältnis von Mietern untereinander keine rechtliche Ausgestaltung erfahren habe und es deshalb an einer näheren – strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gleichenden – Bindung fehle. Zudem bedürfe es einer solchen spezifischen Regelung überhaupt nicht. Denn der Mieter könne vom Vermieter, eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen.

Fazit: Die Rechtsprechung zieht die Notbremse, um die Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausufern zu lassen und verneint eine weitere Analogie. Es wird nicht darauf verzichtet, dass die Störung – wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 906 BGB entspricht – von einem anderen Grundstück ausgeht.

Schwer nachvollziehbar ist zwar, dass der Mieter einen Anspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB erhält, wenn der Wasserschaden vom Nachbarhaus ausgeht, nicht aber, wenn die Schadenursache in der Wohnung über ihm liegt. Die Zahlungspflicht hängt damit oft nur vom Zufall ab, ob auslaufendes Wasser aufgrund baulicher Besonderheiten eher zur Seite ins Nachbarhaus oder der Schwerkraft folgend durch die Decke nach unten abläuft.[38] Das Ergebnis der Rechtsprechung scheint trotzdem nicht unbillig, da man sich gegen Schäden durch Wasser hinreichend versichern kann.

[36] BGH VersR 2004, 519; AG Dortmund WuM 2004, 468; anders noch OLG Düsseldorf VersR 2003, 455.
[38] Dötsch, VersR 2004, 521.

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