Die Kl., die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, macht gegen den beklagten P auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des K geltend. Dieser ist Halbwaise nach einem verstorbenen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Er erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus der Bekl. im September 1989 einen Gesundheitsschaden. Seit Mai 1991 ist er deshalb als Schwerbehinderter anerkannt.
Die Kl. zahlte an K wegen dessen Behinderung über die eigentliche Bezugsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ende der Schulausbildung hinaus Waisengeld und zudem Beihilfe sowie ab September 1995 Pflegegeld.
Mit Urt. v. 18.11.1996 wurde der Bekl. in einem vorangegangenen Rechtsstreit verurteilt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld i.H.v. 150.000,– DM nebst Zinsen zu zahlen, da im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus des Bekl. behandlungsfehlerhaft ein WPW-Syndrom nicht diagnostiziert worden sei.
Mit Schreiben v. 5.8.1998 reichte die Mutter des Geschädigten bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung das vorbezeichnete Urt. mit dem zutreffenden Hinweis ein, dass ein zwischenzeitlich eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen worden sei. Durch Verfügung v. 31.7.2002 des Dezernats IV 7.3.6. wurde die Sache an das Dezernat II 6 abgegeben "zwecks Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann". Daraufhin wandte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Regressabteilung am 21.8.2002 erstmals direkt an den Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein (KSA) als VR des beklagten Kreises. Daran schlossen sich weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Der KSA vertrat die Auffassung, dass die Forderung bis einschließlich 1999 verjährt sei und leistete für die Zeit ab 1.1.2000 Zahlungen. Mit Schreiben v. 25.7.2005 verzichtete der KSA auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 20.7.2006, soweit noch nicht "bereits Verjährung eingetreten ist". Die vorliegende Klage ist am 13.7.2006 beim LG eingegangen.
Das LG hat der – nach teilweiser Erledigung – auf Zahlung von 26.368,09 EUR und Feststellung gerichteten Klage i.H.v. 5.805,80 EUR und hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und sie hinsichtlich des weiter gehenden Leistungsantrags wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das BG die Bekl. auch insoweit verurteilt. Mit der vom BG zugelassenen Revision begehrt die Bekl. die Wiederherstellung der Entscheidung des LG.