Dem Unterschriftserfordernis in § 10 Abs. 1 S. 1 RVG unter einer anwaltlichen Kostenberechnung kann nicht Aufmerksamkeit genug gewidmet werden. Mit der Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt nämlich die strafrechtliche (s. § 352 StGB), die zivilrechtliche und auch die berufsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Berechnung (s. AnwKomm-RVG/N. Schneider, 6. Aufl. § 10 Rn 48).

Die Unterschrift des Rechtsanwalts muss eigenhändig sein, wozu sich das OLG Düsseldorf hier ausführlich geäußert hat. Folglich genügt ein Faksimile-Stempel nicht den Formanforderungen, so OLG Hamburg AnwBl. 1970, 233; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 20. Aufl. § 10 Rn 7. Auch eine eingescannte Unterschrift reicht nicht aus, so Wrede, AGS 1998, 34. Steht der Vergütungsanspruch einer Anwaltssozietät zu, reicht die Unterschrift eines dieser Sozietät angehörenden Rechtsanwälte. Hat der Rechtsanwalt seine Praxis veräußert, so genügt die Unterschrift des Praxisnachfolgers, so Fischer-Dorp, AnwBl. 1991, 89; a.A. AG Waiblingen AnwBl. 1989, 400. Ist dem Anwalt seine Zulassung entzogen worden oder hat er sie freiwillig aufgegeben, genügt die Unterschrift des von ihm mit der Geltendmachung des Honoraranspruchs beauftragten Rechtsanwalts, so OLG Düsseldorf BRAGOreport 2000, 8 (N. Schneider). Ist der Rechtsanwalt verstorben, so genügt die Unterschrift des von seinem Erben mit der Durchsetzung der Vergütungsforderung beauftragten Prozessbevollmächtigten, so OLG Schleswig RVGreport 2012, 338 (Hansens).

An sich sollte die Unterschrift unter die Kostenberechnung gesetzt werden. Teilweise sind die Gerichte jedoch großzügiger. So genügt es nach Auffassung des OLG Hamburg AnwBl. 1970, 223, dass sich die Unterschrift aus einem vom Anwalt unterzeichneten Begleitschreiben ergibt. Vergleichbarer Auffassung ist das OLG Schleswig, a.a.O. in dem Fall, in dem einige der nach § 10 Abs. 2 RVG erforderlichen Angaben in einem anwaltlich unterschriebenen Schriftsatz enthalten sind und die übrigen Angaben in einem dem Mandanten später übermittelten, jedoch anwaltlich nicht unterschriebenen Vermerk nachgeholt werden.

Im Honorarprozess genügt es, wenn die Kostenberechnung in der Klageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz enthalten ist, so BGH NJW 2011, 63 = AGS 2011, 9; OLG Nürnberg JurBüro 1973, 956. Es wird sogar für ausreichend angesehen, wenn dem vom Anwalt unterzeichneten Schriftsatz eine Kopie der Kostenberechnung als Anlage beigefügt worden ist und der Anwalt in seinem Schriftsatz auf die Berechnung Bezug nimmt, s. OLG Schleswig RVGreport 2012, 338 (Hansens). Dem Mandanten muss jedoch eine von dem Rechtsanwalt unterzeichnete oder beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes nebst Anlage zugegangen sein, so OLG Hamburg AnwBl. 1970, 233.

Allerdings führen Formmängel der anwaltlichen Kostenberechnung nicht zwangsläufig zur Verjährung des Vergütungsanspruchs. Eine Klage auf Zahlung der Anwaltsvergütung hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs auch dann, wenn der Anwalt seinem Auftraggeber noch keine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Kostenberechnung mitgeteilt hat. Die formgerechte Erteilung der Kostenberechnung kann dann auch während des Rechtsstreits bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nachgeholt werden, selbst wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Klage bereits verjährt gewesen wäre, BGH NJW-RR 1996, 1409; NJW 1998, 3486 = AGS 1998, 177. Diese Verfahrensweise ist selbst dann möglich, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten überhaupt noch keine Kostenberechnung erteilt hatte, so BGH a.a.O.; LG Zweibrücken NJW-RR 1996, 824. Damit hat sich der BGH gegen die Auffassung mehrerer Instanzgerichte gewandt, die Verjährung werde durch Erteilung einer nicht anwaltlich unterschriebenen Kostenberechnung – nach damaligem Verjährungsrecht – nicht unterbrochen, so etwa KG ZZP 55, 272 mit ablehnender Anm. Kraemer; KG AnwBl. 1982, 71; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471; LG Berlin AnwBl. 1992, 240.

Noch ungeklärt ist das Verhältnis zwischen der Regelung in § 14 Abs. 1 S. 7 UStG und dem Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 S. 2 RVG. Gem. § 14 Abs. 1 S. 7 UStG kann der Rechtsanwalt wie jeder Unternehmer mit Zustimmung des Leistungsempfängers – also des Mandanten – Rechnungen auch elektronisch übermitteln. Unter einer elektronischen Rechnung versteht man nach § 14 Abs. 1 S. 8 UStG eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Mit einer solchen elektronischen Rechnung wird die in § 10 Abs. 1 S. 1 RVG erforderliche Schriftform nicht gewahrt. N. Schneider RVGreport 2012, 322, 328, weist jedoch darauf hin, dass der Auftraggeber auch auf die Formalien des § 10 RVG verzichten kann, so auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 10 Rn 82; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 2. In der Zustimmung zur elektronischen Rechnungsversendung gem. § 14 Abs. 1 S. 7 RVG sieht Schneider dann einen solchen Verzicht. Die Zustimmung zur elektronischen Rechnungsversendung sollte sich der Anwalt nach Auffassung von Sc...

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