Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Am 26.7.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten (BGBl I S. 1577). Vorangegangen war ein im Vermittlungsausschuss gefundener Kompromiss: Im Interesse einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der Mediation werden die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation in ein erheblich erweitertes Güterichterkonzept überführt und dieses auch auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt (BT-Drs 17/8058). So kann das Gericht die Parteien nach § 278 Abs. 5 ZPO n.F. für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen, wobei der Güterichter alle Methoden der Konfliktbewältigung einschließlich der Mediation einsetzen kann. Nach § 278a Abs. 1 ZPO n.F. kann das Gericht den Parteien ferner eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war bereits Gegenstand von zfs Aktuell des April-Heftes 2011 (zfs 2011, S. 182).

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