Bei unfallbedingtem Nutzungsausfall kann der Geschädigte für den Zeitraum von dem Schadenseintritt bis zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung eine Entschädigung verlangen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2006, 269, 270), soweit der Geschädigte seiner Beschleunigungspflicht nachgekommen ist.

1. Die Dauer der erforderlichen Reparatur wird zunächst nicht verbindlich durch die Schätzung des Sachverständigen festgeschrieben. Auch ihm können Prognosefehler unterlaufen, die zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. auch BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1978, 812; Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 6. Aufl., § 8 Rn 76–80).

2. Vielmehr ist der Zeitraum zur Reparaturdurchführung konkret zu bestimmen. Dabei setzt sich der Zeitraum für die Bemessung des Nutzungsausfalls aus drei Einzelzeiträumen zusammen:

Neben dem Schadensermittlungszeitraum (vom Unfallzeitpunkt bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens) ist dem Geschädigten ein Zeitraum für die Überlegung einzuräumen, ob er reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft und schließlich die tatsächliche Reparaturzeit oder die Zeit zur Ersatzbeschaffung zu unterscheiden (vgl. Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 73).

3. Während all dieser Zeiträume trifft den Geschädigten die Pflicht zur Beschleunigung, die sich aus der Schadensminderungspflicht gem. § 264 Abs. 2 BGB ergibt. Neben der schnellstmöglichen Beauftragung des Sachverständigen muss er sich bei Ausbleiben des Gutachtens erkundigen und schnellstmöglich sich auf die Einzelheiten der Restitution festlegen (vgl. Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 74–76).

4. Versäumnisse im Bereich der Einzelzeiträume Schadensermittlung und Überlegung sind jedoch nicht die Hauptgründe für die Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers bei von letzterer als "überlang" empfundener Dauer des Nutzungsausfalls. Vielmehr führen Schwierigkeiten der Ersatzteilbeschaffung und die Unfähigkeit des Geschädigten, nach von ihm rechtzeitig erteilter und durchgeführter Reparatur das reparierte Fahrzeug "auszulösen", dazu, dass sich die Nutzungsentbehrung verlängert. Nach durchgeführter Reparatur steht der Werkstatt ein Werkunternehmerpfandrecht zu (§ 647 BGB).

Einfluss auf die Verzögerung der Reparatur wegen fehlender Ersatzteile hat der Geschädigte nicht. Seine von ihm allerdings geschuldeten Nachfragen gegenüber der Werkstatt werden die Ersatzteillieferung nicht beschleunigen.

5. Was die Frage der Vorfinanzierung der Reparatur betrifft, ist es schon zweifelhaft, ob der Geschädigte hierzu verpflichtet ist. Liegt eine Reparaturkostenübernahmebestätigung der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht vor, liegt jedenfalls eine generelle Verpflichtung des Geschädigten, mit eigenen Mitteln die Reparaturkosten zu begleichen, nicht vor (vgl. BGH NJW 1989, 291). Nur in Ausnahmefällen hat der Geschädigte im Wege der Schadensminderung die Obliegenheit, aus eigenen vorhandenen Mitteln, aus einem Kredit oder einer Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten vorzufinanzieren und das Werkunternehmerpfandrecht abzulösen (vgl. auch OLG Celle VersR 1973, 353; OLG München VersR 1975, 163). Einschränkend wird dabei davon ausgegangen, dass der Einsatz eigener Mittel dann dem Geschädigten zuzumuten sei, wenn dies ohne Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung möglich sei. Das soll insb. dann der Fall sein, wenn die Zinsbelastung geringer ist als der tägliche Nutzungsausfall (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 1980, 235; Bär, DAR 2001, 27, 28).

6. Die Vorfinanzierungsobliegenheit kann dann allerdings – wie im vorliegenden Fall – ausgeschlossen sein, wenn der Geschädigte weder über eigene Mittel hierzu verfügt und auch von seiner Bank keinen Kredit erhält. In diesem "Mangelfall" trifft den Geschädigten nur noch die Obliegenheit, die Nichterlangung des Kredits der Haftpflichtversicherung anzuzeigen und von ihr einen Vorschuss zu verlangen (vgl. OLG Frankfurt DAR 1984, 318; LG Oldenburg zfs 1983, 141; AG Neuenkirchen zfs 1983, 7; AG Hamburg zfs 1982, 234; AG Saarbrücken zfs 1999, 289). Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist für ihre Darstellung, der Geschädigte sei sehr wohl in der Lage, einen Kredit zu erhalten, darlegungs- und beweispflichtig. Da sich dieser Umstand in der Sphäre des Geschädigten befindet, muss der Geschädigte wegen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nähere Angaben hierzu unterbreiten (vgl. auch BGH NJW 2003, 1449). Ist dies – wie hier – durch die Vorlage einer Kreditablehnung der Bank des Geschädigten geschehen, ist von der Haftpflichtversicherung des Schädigers der allerdings kaum zu führende Beweis einer anderweitigen Kreditmöglichkeit zu führen (vgl. auch Hillmann/Schneider, a.a.O., § 8 Rn 94; BGH NJW-RR 2006, 394).

7. Bestand keine der Haftpflichtversicherung gegenüber angezeigte Vorfinanzierungsobliegenheit und hatte der Haftpflichtversicherer keinen Vorschuss geleistet, sodass sich der Zeitraum des Nutzungsausfalls hierdurch verlängert, verlängert sich der ...

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