BGB § 249
Leitsatz
Da es grds. Sache des Haftpflichtversicherers und des Geschädigten ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren, ist bei einer hierdurch erfolgten Verlängerung der Dauer des Nutzungsausfalls die Nutzungsausfallentschädigung nach dieser zu bemessen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte entweder ohne Schwierigkeiten einen Kredit aufnehmen kann, durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belastet wird oder über ausreichende Rücklagen verfügt, um den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zu finanzieren.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG Mettmann, Urt. v. 2.4.2012 – 21 C 175/11
Sachverhalt
Der Sachverständige hatte nach einem Verkehrsunfall die Wiederbeschaffungsdauer mit 10 bis 12 Kalendertagen beziffert. Der Kl. wies die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren. Zum Nachweis legte er eine Kreditablehnung seiner Bank vor. Nachdem ein Bekannter des Kl. ihm ein Fahrzeug geschenkt hatte, ließ er das Fahrzeug auf sich zu. Der Kl. machte den Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung, damit für 83 Tage, geltend. Die Bekl. bestritt die Angabe des Kl. mit Nichtwissen, der Kl. sei finanziell nicht in der Lage gewesen, eine Vorfinanzierung innerhalb des Wiederbeschaffungszeitraums vorzunehmen und ging davon aus, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Kl. bei der Finanzierung dem immerhin 50 %-igen Verschulden des Kl. am Unfalleintritt anzulasten sei. Damit sei sie nur verpflichtenden Nutzungsausfall für den von dem Sachverständigen geschätzten Zeitraum von 10–12 Kalendertagen auszugleichen.
Die Klage auf Ersatz des noch nicht ausgeglichenen Nutzungsausfalls über den von der Bekl. erstatteten Zeitraum von 12 Tagen hinaus hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen:
“ … Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.333 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG gegen die Bekl. zu. Die Haftung dem Grunde nach i.H.v. 50 % ist gegeben und zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Schaden der Höhe nach unstreitig ist, ist auch dieser gegeben und von der Bekl. reguliert.
Dem Kl. steht noch ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens i.H.v. 1.333 EUR gegen die Bekl. zu. Der Bekl. hat seine Absicht, das Fahrzeug weiter zu nutzen, so dass ein Nutzungsausfall tatsächlich gegeben ist, hinreichend durch den Erwerb eines neuen Fahrzeugs dokumentiert. Hinzu kommt, dass grds. davon auszugehen ist, dass ein Eigentümer eines Fahrzeugs dies weiter genutzt hätte, wenn es nicht durch einen Unfall zerstört worden wäre. Anhaltspunkte, die gegen eine weitere Nutzung durch den Kl. sprechen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
Dem Kl. steht ein Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall von 83 Tagen, für die Zeit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs zu. Der Kl. war nicht verpflichtet, einen Kredit zur Schadensbeseitigung aufzunehmen. Nach der Rspr. des OLG Düsseldorf besteht eine Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme eines Kredites zur Schadensbeseitigung allenfalls unter besonderen Umständen (vgl. Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30 m.w.N., Urt. v. 15.10.2007, – 1 U 52/07). Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet (vgl. auch BGH NJW 1989, 290). Es ist grds. Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren.
Die Bekl. hat hier die Zahlung des von ihr zu ersetzenden Schadens erst am 23.2.2011 vorgenommen. Der Kl. hat bereits am 14.12.2010 ein Fahrzeug auf sich zugelassen. Dies liegt 83 Tage nach dem Unfall wie vom Kl. geltend gemacht. Nach den obigen Ausführungen war der Kl. auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um den Zeitraum zwischen dem Unfall und der Zahlung zu überbrücken. Der Kl. hat dargelegt, dass er keine Rücklagen und kein Erspartes hatte, um ein Fahrzeug zu finanzieren. Durch das von ihm vorgelegte Schreiben der D Bank hat der Kl. auch nachgewiesen, dass es ihm nicht ohne weiteres möglich ist, einen Kredit aufzunehmen. Ein solches Schreiben ist auch ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2011, NJW-RR 2012, 30). Zumal die Bekl. darlegungs- und beweisbelastet für die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Kreditaufnahme ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394). Dieser Darlegungslast ist die Bekl. bisher nicht nachgekommen. Vielmehr bestreitet sie die Unfähigkeit des Kl. lediglich mit Nichtwissen. Ausführungen dazu, dass der Kl. in der Lage gewesen ist, einen Kredit aufzunehmen oder die Möglichkeit dazu hatte, macht die Bekl. nicht. Die Bekl. beruft sich darauf, dass der Kl. insoweit darlegungs-. und beweisbelastet sei, was jedoch entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist. Den Kl. trifft eine sekundäre Darlegungslast, soweit Umstände angesprochen sind, die der Schädiger aus eigenem Wissen nicht vortragen kann (vgl. BGH a....