Bei der Haftung eines Arbeitnehmers, im Fall eines abhandengekommenen Schlüssels, sollten in eine Abwägung folgende Überlegungen einbezogen werden:
Aufgrund der Warn- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers braucht ein Arbeitnehmer, der zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit einen Schlüssel ausgehändigt bekommt, grundsätzlich keine Überlegungen anzustellen, ob er das entsprechende Schlüsselverlustrisiko durch Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abdecken muss.
Eine Haftung des Arbeitnehmers kann daher bereits in Gänze verneint werden, wenn der Arbeitgeber es unterlassen hat, auf die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. So soll ein Anspruch des Arbeitgebers unbegründet sein, wenn dieser den Arbeitnehmer bei Verlust eines Generalschlüssels nicht zuvor darauf hingewiesen hat, dass er die Schließanlage austauschen werde und welche Kosten dabei in ungefährer Höhe entstehen. In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber nicht mit Erfolg geltend machen, dem Arbeitnehmer müsse es auch ohne einen solchen besonderen Hinweis bewusst sein, dass der Verlust des Schlüssels erhebliche finanzielle Folgen nach sich zieht. Ob finanzielle Folgeschäden eintreten, hängt schließlich von der Entscheidung des Arbeitgebers ab, die von Kosten- und Sicherheitsüberlegungen beeinflusst wird und daher für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar ist.
Insofern ist der Arbeitgeber kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass ein Arbeitnehmer aus einem Schlüsselverlust möglichst nicht in Anspruch genommen werden kann. Für einen Arbeitgeber ist es zumutbar, den Arbeitnehmer, der beruflich einen Schlüssel in Gewahrsam hat, etwa im Rahmen einer ausreichenden Betriebshaftpflicht, abzusichern. Ein Arbeitgeber darf die Versicherungsprämien nicht zu Lasten des Arbeitnehmers einsparen bzw. gering halten und sich dann hinterher beim Arbeitnehmer schadlos halten.
Verzichtet der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung, die den konkreten Schlüsselverlust abgedeckt hätte, dann muss er das daraus resultierende Risiko auch selbst tragen bzw. den Arbeitnehmer trifft eine Haftung maximal bis zur Höhe einer fiktiven (üblichen) Selbstbeteiligung. Trifft den Arbeitnehmer am Schlüsselverlust normale oder grobe Fahrlässigkeit sollte der Schadenersatz daher bis zur Höhe einer fiktiven (üblichen) Selbstbeteiligung begrenzt sein, selbst wenn der Arbeitgeber keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, die das Risiko "Schlüsselverlust" beinhaltet, verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags wegen bestehender Risiken zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.
Ist der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ausreichend privat gegen beruflichen Schlüsselverlust haftpflichtversichert, bedarf er für einen entstandenen Schaden keines sozialen Schutzes mehr, so dass die private Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden bis zu einer einzelfallabhängigen Haftungsobergrenze zu tragen hat.
Besteht sowohl eine private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers als auch eine betriebliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers, die bedingungsgemäß beide für den Schlüsselverlust eintrittspflichtig sind, liegt eine Mehrfachversicherung nach § 78 VVG vor. Insofern bleibt es dem jeweils "federführenden" Haftpflichtversicherer unbenommen, den anderen Haftpflichtversicherer nach § 78 VVG in Regress zu nehmen.