Der Verlust eines übergeordneten Schlüssels bedingt grundsätzlich als typischen kausalen Folgeschaden den Austausch der Schließanlage. Durch den Verlust des Schlüssels ist die Schließanlage nicht mehr sicher. Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass sich Unbefugte Zutritt zum Haus verschaffen können. Diese Gefahr kann nicht durch das Nachmachen des fehlenden Schlüssels, sondern nur durch den Austausch der Schließanlage sicher begegnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch ist nur gegeben, wenn die Schießanlage tatsächlich ausgetauscht wird, so dass der Eigentümer keine fiktive Abrechnung verlangen kann. Das rein abstrakte Gefährdungspotenzial stellt keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar. Ein ersatzfähiger Schaden entsteht vielmehr erst dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Einzelfallumständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt.
Je nach Konstellation, können die Kosten hinsichtlich des Austauschs einer Schließanlage deutlich reduziert werden.
I. Teilaustausch
Sofern bei Verlust eines übergeordneten Schlüssels zu einer Zentral- oder Hauptschließanlage zur Wiederherstellung der Sicherheit ein Komplettaustausch der Anlage begehrt wird, kann die Möglichkeit eines Teilaustauschs beim Anlagenhersteller zur Schadenreduzierung geprüft werden.
Bereits unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht ist der Betreiber einer Schließanlage gehalten, diese so anzulegen, dass bei Verlust oder Nichtrückgabe eines überlassenen Schlüssels nur möglichst wenige Schlösser notwendig ausgetauscht werden müssen.
II. Sichtprüfung
In der Regulierungspraxis wird häufig der Nachweis vom Eigentümer verlangt, dass noch alle übrigen Schlüssel der Schließanlage vorhanden sind. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte ist die aufgestellte Behauptung, dass noch andere Schlüssel abhandengekommen sein könnten, aufzuklären. Dazu reicht es nicht aus, dass der Anlagenbetreiber das Vorhandensein aller Schlüssel, mit Ausnahme des als verloren gemeldeten, beteuert. Vielmehr ist der Nachweis im Rahmen einer Sichtprüfung und der Vorlage des entsprechenden Schließplans zu führen.
Der Schließplan ist die Dokumentation einer Schließanlage. Der Anlagenbetreiber ist meist im Besitz des Schließplans, der ihm für die Erstausstattung der Anlage übergeben wurde. In der Regel wird im Schließplan nicht weiter vermerkt, ob in der Folge zusätzliche Zylinder und Schlüssel bestellt wurden. Die genaue Anzahl der Schlüssel zur Schließanlage kann mit entsprechendem Einverständnis des Anlagenbetreibers beim Hersteller ermittelt werden. Jeder Anlagenhersteller ist verpflichtet, entsprechende Unterlagen für die Schließanlage zu führen.
Stellt sich heraus, dass die Schließanlage ohnehin nicht in vollem Umfang sicher gewesen ist, muss sich der Anlagenbetreiber Abzüge anrechnen lassen. Die Höhe der Abzüge hat sich an der Anzahl der bereits fehlenden Schlüssel sowie der möglichen Missbrauchsgefahr im Einzelfall zu orientieren. Schadenersatz lediglich auf die Kosten eines Schlüsselrohlings zu begrenzen, sofern bereits andere Schlüssel zur Schließanlage verloren gegangen sind, ist in der Regel nicht angemessen. Zu berücksichtigen bleibt, dass sich durch den zusätzlich verloren gegangen Schlüssel das Missbrauchsrisiko unter Umständen erheblich erhöht.
III. Abzug "neu für alt"
Kommt es zum Austausch der Schließanlage gilt nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden darf. Auch wenn Schließanlagen eine lange Lebensdauer haben, muss sich daher der Eigentümer der Schließanlage unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung grundsätzlich einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen. Bei wiederzubeschaffenden Sachen ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend. Einen Markt für gebrauchte Schließanlagen gibt es nicht, so dass als Ersatz nicht etwa eine gleichwertige gebrauchte Schließanlage beschafft und eingebaut werden kann. Fehlt bei gebrauchten Sachen mangels ausreichender Nachfrage ein Marktpreis, kann der Wert durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden.
Ein entsprechender Abzug vom Schadensbetrag setzt voraus, dass durch den Austausch eine messbare Wertsteigerung eintritt, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt und der Abzug für den Geschädigten zumutbar ist. Sofern es durch den Austausch zu einer wirtschaftlichen Besserstellung ...