[11] "… II. Die Kl. kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend machen."
[12] 1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Bekl. war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in st. Rspr. anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gem. § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH NJW 2004, 1169, 1171; AnwBl. 2009, 653).
[13] Nach dem seit 1.7.2008 geltenden § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrags selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschränkung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrags führen. Dessen Rechtswirksamkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, BT-Drucks. 16/8384, S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4b Rn 9; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn 3, Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent Anwaltshonorar verlangen.
[14] 2. Entgegen der Auffassung des BG führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur Deckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung.
[15] a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schneider/Wolf, a.a.O. § 4b Rn 7). Nach anderer Auffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Hartung/Schons, RVG, 2. Aufl., § 4b Rn 1, 9; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 4b Rn 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 5. Aufl., § 4b Rn 1, 3; Bischof/Jungbauer/Bräuer; RVG, 6. Aufl. § 4b Rn 2).
[16] b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung – auch im Erfolgsfall – auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.
[17] aa) Nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Das RVG hat in §§ 4a, 4b eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben.
[18] § 4b S. 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b S. 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.
[19] bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist allerdings unklar und widersprüchlich. Dort (BT-Drucks. 16/8384, S. 12) wird ausgeführt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht entspreche. Formfehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags, sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Vergütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung geschuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB). …
[21] c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 S. 1 RVG in seiner bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO angelehnt. In § 4b RVG a.F. hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als...