Die Kl., ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Bekl. Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11.2.2011 stellte die Bekl. bei der Kl. einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 EUR vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:
"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer = Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:
"Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grds. nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01 EUR angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 126,90 EUR. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0 % angegeben.
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrags zu tilgen."
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gem. dieses Antrages …"
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“
Ferner finden sich Belehrungen zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrags" und zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung.
Die Bekl. entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 EUR, insg. 1.522,80 EUR. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Kl. verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 EUR für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Bekl. begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 EUR. Sie erklärte in der Klagerwiderung v. 29.1.2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrags sowie der Kostenausgleichsvereinbarung.