VVG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 § 169 Abs. 5 S. 2
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung.
BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – IV ZA 5/14
Sachverhalt
Die Kl., ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Bekl. Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 11.2.2011 stellte die Bekl. bei der Kl. einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 EUR vorgesehen. In Abschnitt B ist hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt:
"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer = Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis:
"Die Auflösung des Versicherungsvertrags führt grds. nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 6.091,01 EUR angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 126,90 EUR. Als nominaler und effektiver Jahreszins ist 0 % angegeben.
In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner:
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrags zu tilgen."
Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gem. dieses Antrages …"
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“
Ferner finden sich Belehrungen zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrags" und zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgleichsvereinbarung.
Die Bekl. entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen á 126,90 EUR, insg. 1.522,80 EUR. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Kl. verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 EUR für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Bekl. begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 EUR. Sie erklärte in der Klagerwiderung v. 29.1.2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrags sowie der Kostenausgleichsvereinbarung.
2 Aus den Gründen:
[9] "… II. Der Bekl. ist Prozesskostenhilfe lediglich in dem zuerkannten Umfang zu bewilligen, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO)."
[10] 1. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen v. 12.3.2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 S. 2, § 171 S. 1 VVG (VersR 2014, 567 Rn 14–22 = zfs 2014, 273). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem VN wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrags oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senat a.a.O.).
[11] 2. Der Bekl. stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrags sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des VN gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam ist (Senat VersR 2014, 567 Rn 26–35). Die Bekl. war daher berechtigt, mit dem Schriftsatz v. 29.1.2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 kann die Kl. auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen. Ihr steht über die bereits geleisteten Teilzahlungen für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 i.H.v. 1.522,80 EUR lediglich noch ein weiterer Anspruch für März 2012 bis Januar 2013 i.H.v. 1.395,90 EUR zu (elf Raten á 126,90 EUR). Soweit die Kl. Zahlung weiterer 3.977,34 EUR verlangt, ist die Klage mithin i.H.v. 2.581,44 EUR (3.977,34 EUR abzüglich 1.395,90 EUR) nebst anteiliger Zinsen und vorgerichtlicher Kosten unbegründet. Insoweit ist der Bekl. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
[12] 3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, da das weitergehende Begehren der Bekl. auf vollständige Abweisung der...