" … Das LG hat … zu Recht die Klage abgewiesen."
In der Kfz-Kaskoversicherung gewährt die Rspr. dem VN für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der Beschädigungen durch mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen … nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen, sondern muss er den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grds. anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Im Gegenzug werden auch dem VR, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, auch keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind (BGH r+s 1997, 446 f.; OLG Oldenburg r+s 2000, 56 f.: OLG Köln r+s 1998, 232 f. sowie 2008, 464 f.; anders noch etwa OLG Düsseldorf VersR 1996, 880 sowie OLG Hamm VersR 1996, 881). Der zunächst von dem VN zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann damit bereits am Schadensbild scheitern (vgl. hierzu etwa auch das Senat VersR 2012, 1297).
Vorliegend geben die Schäden an dem Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild her jedenfalls keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden. Nachvollziehbar und plausibel hat die Bekl. dargelegt, dass die vielfältigen, aber sehr oberflächlichen Kratzer an zahlreichen Karosserieteilen, wie sie auch auf den vorgelegten Lichtbildern der Sachverständigenbegutachtung zu erkennen sind, für eine fachgerechte und vollständige Beseitigung zwar einen hohen Kostenaufwand gem. der Reparaturkostenkalkulation erfordern, sie zugleich aber mit vergleichsweise geringen Mitteln eine optische Instandsetzung i.S.d. Beseitigung ihrer äußerlichen Erkennbarkeit erlauben. Mit diesem Vortrag betreibt die Bekl. auch weder eine Gutachtenschelte gegenüber dem von ihr selbst beauftragten Sachverständigen noch setzt sie sich zu eigenem anderweitigem Vortrag in Widerspruch, wie der Kl. im Rahmen der Berufungsbegründung geltend macht. Denn die Erforderlichkeit der kalkulierten Kosten einer fachgerechten Reparatur, wie sie mit der Klage auch geltend gemacht werden, stellt sie damit ja keineswegs in Zweifel, sondern stützt vielmehr hierauf ihre Argumentation hinsichtlich der Diskrepanz zwischen optischem und fachgerechtem Instandsetzungsaufwand. Vor diesem Hintergrund kann der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung jedenfalls nicht schon anhand des Schadensbildes als durch den Kl. geführt angesehen werden.
Soweit der Kl. den Versicherungsfall mit Hilfe des äußeren Geschehensablaufs zu beweisen sucht, hat das LG zu Recht den von ihm zu führenden Vollbeweis als nicht erbracht angesehen. …
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Urteilsbegründung diverse Umstände dargelegt, welche ihrer positiven Überzeugungsbildung von dem Zutreffen des klägerischen Sachvortrages, das Fahrzeug gegen 24 Uhr des 1.5.2012 in unbeschädigtem Zustand abgestellt und am Morgen des 2.5.2012 in beschädigtem Zustand wieder vorgefunden zu haben, entgegen gestanden haben. Soweit der Kl. für jeden dieser Umstände einzeln darlegt, dass sie die von dem LG vorgenommene Würdigung nicht ausreichend rechtfertigen würden, mag das bei isolierter Betrachtungsweise zutreffen. In der gebotenen Gesamtschau lassen die dargelegten Umstände dagegen die Würdigung zu, dass zu viele Zweifel für eine positive Überzeugungsbildung bleiben. Auch auf den Senat wirken die Aussagen der Zeugen i.V.m. den eigenen Angaben des Kl. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung insgesamt abgesprochen und gekünstelt. … “
zfs 9/2014, S. 515 - 516