Für die Frage, wer Halter eines Fahrzeugs ist, ist nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug entscheidend. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber. Vertragsgemäß beim Leasinggeber verbliebene allgemeine Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch begründen nicht dessen (Mit-)Haltereigenschaft.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.6.2014 – 8 B 110/14

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