StVZO § 31a Abs. 1
Leitsatz
Für die Frage, wer Halter eines Fahrzeugs ist, ist nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug entscheidend. Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber. Vertragsgemäß beim Leasinggeber verbliebene allgemeine Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch begründen nicht dessen (Mit-)Haltereigenschaft.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.6.2014 – 8 B 110/14
1 Aus den Gründen:
"Die Beschwerde der ASt. nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet."
Die gem. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der ASt. aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die ASt. im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs i.S.d. § 31a StVZO war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschl. v. 5.5.2011 – 8 B 453/11, juris, Rn 17, v. 20.7.2011 – 8 A 927/10, Abdruck S. 3 f., v. 19.1.2012 – 8 A 2641/11, Abdruck S. 3, und v. 17.9.2012 – 8 B 979/12, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn 9).
Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.1987 – 7 C 14.84, NJW 1987, 3020 = juris, Rn 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2003 – 8 A 3435/01, Abdruck S. 3, v. 5.5.2011 – 8 B 453/11, VRS 121, 319 = juris, Rn 7, v. 20.7.2011 – 8 A 927/10, Abdruck S. 3, v. 19.1.2012 – 8 A 2641/11, Abdruck S. 2, v. 5.9.2012 – 8 B 985/12, Abdruck S. 2, und v. 17.9.2012 – 8 B 979/12, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn 9, sowie König, ebd., § 7 StVG Rn 14 m.w.N.).
Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.12.2007 – 12 LA 267/07, zfs 2008, 356 = juris, Rn 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn 19; Weber, SVR 2014, 50, 52.).
Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 30.6.2010 – OVG 1 N 42.10, NJW 2010, 2743 = juris, Rn 3; BayVGH, Urt. v. 15.3.2010 – 11 B 08.2521, juris, Rn 32, und Beschl. v. 30.10.2012 – 11 ZB 12.1608, juris, Rn 21; VG München, Beschl. v. 12.4.2012 – M 23 S 12.734, juris, Rn 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn 5, jeweils m.w.N.).
Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.10.1991 – 10 S 2544/91, NZV 1992, 167 = juris, Rn 3; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 30.6.2010 – OVG 1 N 42.10, NJW 2010, 2743 = juris, Rn 3).
Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insb. bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.1977 – 7 B 192.76, DokBer A 1977, 180 = juris, Rn 2; VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2010 – 14 L 1635/10, juris, Rn 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, zfs 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn 314).
Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insb. die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe...