"… 1. Entgegen der angefochtenen Entscheidung haben die Bekl., deren Haftung dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unstreitig ist, zur Schadensbehebung erforderliche Reparaturkosten von 1.765,15 EUR abzüglich eines Wertausgleichs von 200 EUR und hieraufgezahlter 200 EUR, entsprechend insgesamt 1.365,16 EUR zu ersetzen."
a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht festgestellt, dass sich die durch den Zweitunfall verursachten Beschädigungen hinreichend genau von den zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandenen Schäden abgrenzen lassen, was Voraussetzung für den Ersatz des Zweitschadens ist (vgl. Hinweisbeschl. v. 8.6.2012 – 13 S 45/12; Beschl. v. 13.5.2009 – 13 S 155/09 und Hinweisbeschl. v. 13.7.2009 – 13 S 130/09, jeweils m.w.N.). Diese Feststellung ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Sie stützt sich in überzeugender Weise auf die Gutachten des Sachverständigen … der in einem früheren Gutachten bereits den Erstunfall dokumentiert und den Aufwand zur Schadensbehebung nachvollziehbar und von den Parteien unangegriffen ermittelt hatte, und diesen plausibel mit dem Zweitschaden abgleichen konnte.
b) Als Ersatz des so bestimmten Schadens kann der Kl. die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten abzüglich der mit der Reparatur verbundenen Wertverbesserung ersetzt verlangen.
aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn sich die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage nachteilig von der ohne dieses Ereignis unterscheidet (sog. Differenzhypothese, vgl. BGHZ 188, 78 ff.; BGH, Urt. v. 26.9.1997 – V ZR 29/96, VersR 1998, 906; BGHZ 99, 182 ff.). Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, d.h. diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582; BGH, Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 307/07, VersR 2008, 1706 f.). Das von dem Geschädigten zu beachtende Wirtschaftlichkeitspostulat gebietet ihm, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011 a.a.O.; BGHZ 181, 242 ff.; BGHZ 171, 287 ff.; BGHZ 115, 375 ff.). Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Grenze an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011, a.a.O.; BGHZ 171, 287 ff.; BGHZ 169, 263 ff.; BGHZ 164, 395 ff.).
bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kl. nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Knerr, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn 10; zur zeitwertgerechten Reparatur mit Gebrauchtteilen etwa auch Pamer, DAR 2000, 150, 154; Reinking, DAR 1999, 56 ff.; Walter, NZV 1999, 19; Budel, VersR 1998, 1460).
cc) Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen ist. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar (vgl. etwa Pamer, a.a.O.; Reinking, a.a.O.). Dass das Erstgericht diese Voraussetzungen ausgehend von dem insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen … hier nicht als erfüllt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Ist danach – wie hier – eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden.
dd) Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Geschädigte nach diesem Ansatz zur Schadensberechnung insoweit bereichert wäre, als er anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeugs die Kosten für die Herstellung eine...