" … II. Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet. Die behauptete 50 %-ige Berufsunfähigkeit wegen eines Bandscheibenvorfalls und der damit einhergehenden Folgen im linken Bein und der Bluthochdruck können, wie auch die Verweisung, dahinstehen. Sämtliche vertragliche Ansprüche auf BU-Rente und Beitragsbefreiung aufgrund der genannten Erkrankungen sind seit spätestens 1.1.2011 verjährt. Gleiches gilt für den vom Kl. in Form eines Schadensersatzanspruches geltend gemachten Sekundäranspruch i.H.v. 7.460,58 EUR. Mangels Hauptanspruchs, weil verjährt, stehen dem Kl. gegen die Bekl. auch keine Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB und Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Ansprüche aus den Nebenforderungen sind mit dem Hauptanspruch ebenfalls verjährt, § 217 BGB."
1. Vertragliche Ansprüche aus dem hier geltend gemachten Versicherungsfall zum Versicherungsvertrag Nummer xxx-798, der bereits mit Leistungsantrag v. 20.1.2007 identisch geltend gemacht wurde, sind verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
a) Die mit Anwaltsschreiben v. 22.11.2011 geltend gemachten Ansprüche aus dem bereits früher geltend gemachten Versicherungsfall verjähren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG).
aa) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG a.F. bei Lebensversicherungen in 5 Jahren. Die Parteien haben den hier streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsvertragsnummer xxx-798 im Jahr 2000 geschlossen, weshalb Versicherungsvertragsrecht a.F. nach Maßgabe der Übergangsregelungen anwendbar ist.
Ansprüche aus einer – selbstständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen – Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren in der für die Lebensversicherung geltenden Frist von 5 Jahren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG a.F. und nicht in 2 Jahren gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 VVG a.F. (BGH VersR 1988, 1233 ff.).
Art. 3 Abs. 1 EGVVG bestimmt, dass § 195 BGB, somit die Regelverjährung von 3 Jahren, auf Ansprüche anzuwenden ist, die am 1.1.2008 noch nicht verjährt waren. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG unterwirft den konkreten Versicherungsfall der jeweiligen Verjährungsfrist, die kürzer ist, weshalb der Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 nicht erst nach Ablauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG a.F. endet (31.12.2012), sondern bereits nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (31.12.2010).
Entgegen der Auffassung der Berufung gibt es keine Anhaltspunkte, dass Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG restriktiv auszulegen ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG nicht die “kürzere‘, sondern die “längere‘ Verjährungsfrist anzuwenden ist. Die Ansprüche aus dem Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 verjähren deshalb nicht in der längeren 5-Jahres-Frist des § 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VVG a.F., sondern gesetzeswortlautkonform gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 EGVVG innerhalb der verkürzten Frist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb der 3-jährigen Regelverjährung.
bb) Die Bekl. verhält sich nicht entgegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB, wenn sie sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
Entgegen der Auffassung der Berufung bestand keine Informationspflicht der Bekl., ihre VN und damit auch den Kl. von der Gesetzesänderung in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EGVVG zu unterrichten. Zwar hat die Bekl. als Versicherung hier ein überlegeneres Wissen, wie es die Berufung nennt, jedoch führt dies nicht dazu, dass die Bekl. über die Änderungen der Rechtsfolgen im Verjährungsrecht gem. Art. 3 EGVVG zu belehren hatte.
b) Verjährt sind gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sämtliche “wiederkehrenden Leistungen‘ und alle Ansprüche aus dem bereits 2007 identisch geltend gemachten Versicherungsfall (unscharf: aus dem “Stammrecht‘ 2007).
aa) Die 3-jährige regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB, wenn erstens der “Anspruch entstanden‘ ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ansprüche aus dem Versicherungsfall aus dem Jahr 2007 wegen Folgen aus dem Bandscheibenvorfall (L2/3) und der geltend gemachten “Krankheit Bluthochdruck‘ sind bereits 2007 komplett entstanden und damit alle wiederkehrenden Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
aaa) Der “Anspruch‘ gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist in § 194 Abs. 1 BGB legaldefiniert. Gem. § 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
bbb) Ein Anspruch ist gem. § 199 Abs. 1 BGB “entstanden‘, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178) und damit erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (allgemeine Meinung: MüKo, BGB, 6. Aufl., § 199 Rn 4 m.w.N.; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn 3 m.w.N.). Versicherungsvertragsrechtlich gilt bei Anwendung des § 19...