" … II. Die Rechtsbeschwerde erweist sich mit den erhobenen Verfahrensrügen als unzulässig, da entgegen § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen nicht hinreichend angegeben sind."
Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH 2 StR 34/13 v. 12.3.2013 – NStZ-RR 2013, 222; 1 StR 45/11 v. 25.1.2012, juris). Der Senat muss allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf Aktenbestandteile oder Anlagen – prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (BGH v. 9.3.1995 – 4 StR 77/95, NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 344 Rn 21 m.w.N.; vgl. auch Cirener, Die Zulässigkeit von Verfahrensrügen in der Rspr. des BGH, NStZ-RR 2014, 33, 35). Diesen Anforderungen genügen die hier zur Überprüfung gestellten Verfahrensrügen nicht.
1. Soweit der Betr. rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei dadurch verletzt worden, dass das AG seine Überzeugung auch auf erst im Hauptverhandlungstermin vom Sachverständigen vorgelegte “Skizzen‘ gestützt habe, zu denen er – der Betr. – sich nicht habe äußern können, kann der Senat ohne Rückgriff auf die Akten schon nicht feststellen, um welche Skizzen es sich handelt und inwieweit sie für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Damit sind die erforderlichen Verfahrenstatsachen nicht hinreichend dargestellt. Darüber hinaus kann der Senat aber auch nicht prüfen, ob das Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht, weil nicht dargelegt wird, was der Betr. im Fall der vorherigen Anhörung vorgetragen hätte (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rn 27d m.w.N.; OLG Saarbrücken v. 30.5.2005 – Ss Z 222/04, VRS 109, 15 ff., zit. n. juris Rn 9 m.w.N.). Der Betr. führt lediglich aus, dass er bei Kenntnis der Skizzen die Möglichkeit gehabt hätte, den Sachverständigen mit neueren, seinem Gutachten zuwider laufenden Erkenntnissen bezüglich des Messverfahrens ESO 3.0 zu konfrontieren. Wie bereits die GStA in ihrer Stellungnahme v. 15.4.2014 zutreffend ausgeführt hat, wird ein derart pauschaler Hinweis der Darlegungslast nur in Fällen gerecht, in denen die neuen Beweismittel weder vor noch nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangt sind, so dass der Betr. gar nicht in der Lage ist, konkrete Einwendungen zu formulieren (OLG Saarbrücken a.a.O. Rn 10). Die zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Skizzen wurden dem Verteidiger hier jedoch mit der Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls bekannt gemacht; der Betr. hätte daher im Hinblick auf die Beruhensfrage konkret darlegen können und müssen, welche Einwendungen sich aus den Skizzen im Einzelnen ergeben. Es ist nicht Sache des Rechtsbeschwerdegerichts, die Ordnungsgemäßheit einer in einem standardisierten, zudem sachverständigerseits überprüften Messverfahren erfolgten Messung nochmals zu hinterfragen, ohne dass der Betr. konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringt. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgeräte ESO 3.0 (ES 3.0) handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren; Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können daher nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen (vgl. OLG Köln v. 6.3.2013 – III-1 RBs 63/13, NZV 2013, 459).
2. Unzulässig ist auch die erhobene Inbegriffsrüge einer Verletzung von § 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO mit der Behauptung, der Sachverständige habe sich in seinem Gutachten auf Tatsachen gestützt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde führt nicht aus, um welche konkreten Tatsachen es sich hierbei handelt. Sie teilt nur mit, es handele sich um die dem Sachverständigen “von der Polizeidirektion K ermittelten und zur Verfügung gestellten Tatsachen‘. Grds. können Befundtatsachen – solche, die der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde erkennen oder in ihrer Bedeutung gerade für die von ihm durchzuführende Untersuchung einschätzen kann – jedoch durch das mündliche Gutachten des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt werden, was bei darüber hinausgehenden Zusatztatsachen nicht möglich ist (BGH v. 20.11.1984 – 1 StR 639/84, NStZ 1985, 182, zit. n. juris Rn 7 m.w.N.; v. 23.1.1979 – 1 StR 642/78, NJW 1979, 1370, zit. n. juris Rn 5). Da die Rechtsbeschwerde keine weiteren Ausführungen darüber enthält, um welche Tatsachen, es sich hier handeln soll, kann der Senat eine entsprechende Einordnung und Überprüfung nicht vornehmen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteilsinhalt, der aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge Gegenstand der Überprüfung durch den Senat ist, dass das Messprotokoll verlesen wurde. Insoweit war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Vernehmung des...