1. Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insb. die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

2. Der Tatrichter darf grds. davon ausgehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betr. dies im Verfahren einwendet.

3. Bei einer – wie hier – deutlichen (qualifizierten) Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach st. Rspr. des OLG Koblenz außerhalb geschlossener Ortschaften ab einer Überschreitung um mehr als 40 km/h anzunehmen ist, ergibt sich schon aus den damit verbundenen sensorischen Eindrücken, hervorgerufen durch Motorgeräusch, Fahrzeugvibrationen und die Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Kraftfahrer die erlaubte Geschwindigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz überschreitet.

4. Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll, wenn von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen wird, das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden. Dies ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Regelung aber nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots an sich vorliegen, denn eine angemessene Erhöhung der Regelgeldbuße ist nur anstelle eines grds. verwirkten Fahrverbots zulässig.

5. Werden im Abwesenheitsverfahren Skizzen durch den Sachverständigen erst in der Hauptverhandlung vorgelegt und zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen, aber dem Verteidiger mit der Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls bekannt gemacht, kann und muss der Betr. im Rahmen der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Beruhensfrage konkret darlegen, welche Einwendungen sich aus den Skizzen im Einzelnen ergeben.

OLG Koblenz, Beschl. v. 7.5.2014 – 2 SsBs 22/14

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